Ein Anspruch auf Entschädigung für die vorenthaltene Nutzung eines Dienstwagens ergibt sich nicht aus § 615 iVm. § 611a Abs. 2 BGB, sondern aus § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1 BGB, so das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 12. Oktober 2022 (Az.: 5 AZR 30/22). In diesem Kündigungsschutzverfahren hatte der Arbeitgeber den Dienstwagen des Arbeitnehmers, den dieser auch zur privaten Nutzung hatte, bereits vor der Kündigung auf Grund eines anderen Streits abholen lassen.
Den Praktiker mag die Rechtsgrundlage als solche vielleicht nicht so interessieren, sondern mehr die Höhe des Schadens, für den der Arbeitgeber hier aufkommen musste.
Die Nutzungsausfallentschädigung bezifferte das BAG gemäß § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 BGB auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung.
Im vorliegenden Verfahren ging es zudem um die Frage, wann ein sogenanntes "böswilliges Unterlassen" i.S.d. § 11 KSchG vorliegt.
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§ 11 KSchG
Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,
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1. was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,
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2. was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,
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3. was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.=============Das BAG stellte hier fest, dass allein die Tatsache, dass der Arbeitnehmer sich nicht arbeitssuchend gemeldet hat, noch nicht ausreichend für die Bewertung als "böswilliges Unterlassen" sei. Vielmehr seien die Umstände des Einzelfalls zu beachten.
10.02.2023 MdC