Rechtsprechung

Rufbereitschaft oder Bereitschaftszeit ?

Das Bundesverwaltungsgericht (Entscheidung v. 7.04.2022, Az 2 B 8/21) hat die Beschwerde einer Ärztin (Klägerin) gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen und das  zu Grunde liegende Urteil des Oberverwaltungsgerichts bestätigt.

In dem Verfahren ging es darum, dass die Klägerin Klägerin als Ärztin teilweise im sogenannten Vordergrunddienst eingesetzt wurde. Während dieses Dienstes musste sie zwar nicht im Krankenhaus anwesend, aber jederzeit telefonisch erreichbar sein, um telefonisch zu beraten oder bei Bedarf innerhalb von 30 Minuten in der Notfallambulanz des Bundeswehrzentralkrankenhauses zu erscheinen.

Die Ärztin verlangte vergeblich, diese Rufbereitschaften als Bereitschaftsdienste anerkennen zu lassen und scheiterte jetzt auch beim BVerwG.

Die Entscheidung war zu erwarten, da hier keine zeitlich so einschränkende Anordnung bestand, die eine Bewertung als Bereitschaftszeit hätten rechtfertigen können.

Neben der Zeitdauer spielt bei der Beurteilung dieser Frage nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH auch die mögliche (sonstige) Einschränkung der Arbeitnehmer eine Rolle.Die Aspekte dieser Rechtsprechung werden im Urteil des BVerwG gut dargestellt, daher gehört die Entscheidung zur Kategorie "lesenswert"!

22.06.2022 MdC

Vorgetäuschte Impfunfähigkeit kann zur Kündigung führen

Wer durch die Vorlage einer Bescheinigung, die nicht einer ärztlichen Untersuchung beruht, seinen Arbeitsgeber über seine Impfunfähigkeit täuscht,  verstößt in schwerwiegender Weise gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten.Ein solcher Verstoß kann eine (in bestimmten Fällen fristlose) Kündigung nach sich ziehen.

Im hier entschiedenen Fall hatte eine Krankenschwester den Arbeitgeber durch eine solche (falsche) Bescheinigung getäuscht. In der Einrichtung besteht eine einrichtungsspezifische Impfpflicht. Der ARbeitgeber kündigte hier erfolgreich das Arbeitsverhältnis.

Der Arbeitgeber musste hier auch nicht auf ein etwaiges Beschäftigungsverbot durch das Gesundheitsamt warten, da allein die Täuschung und die möglichen Folgen für arbeitsrechtliche Konsequenzen ausreichend waren.

 

Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 13. April 2022 – 5 Ca 189/22

 

MdC 23.05.2022

Sachgrundlose Befristung trotz Vorbeschäftigung?

Sofern bei einem Arbeitgeber bereits zuvor einmal ein befristetes und unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist eine neue sachgrundlose Befristung bekanntlich nicht mehr zulässig. MIt der Frage ob dies auch gilt, wenn die Vorbeschäftigung nur von kurzer Dauer war und schon lange zurückliegt, hatte sich das BAG in einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung zu beschäftigen (BAG Urteil vom 15. Dezember 2021 – 7 AZR 530/20).

Die Anwendung des Verbots der sachgrundlosen Befristung bei nochmaliger Einstellung bei demselben Arbeitgeber ist nach Auffassung des BAG  unzumutbar, soweit keine Gefahr der Kettenbefristung besteht und das Befristungsverbot  nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten.

Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist.

Im hier entschiedenen Fall lag das Vorbeschäftigungsverhältnis 13 Jahre zurück und dauerte nur wenige Monate. Eine erneute Befristung ohne Sachgrund war demnach zulässig.

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht

Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen COVID-19 (sogenannte "einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht") hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss v. 27.04.22 zurückgewiesen.

 

Verjährung von Urlaubsansprüchen ?

Bekanntlich muss ein Arbeitgeber sei­nen Teil dazu bei­tra­gen, dass Ur­laub nicht ver­fällt und seine Arbeitnehmer/-innen unter anderem darauf hinweisen, dass diese ihren (Rest-) Urlaub nehmen müssen.

Strittig ist bislang, ob nicht genommene Urlaubstage, die auf Grund eines fehlenden Hinweises des Arbeitgebers noch nicht verfallen sind, ggf. der Verjährung unterliegen.

In einem aktuellen (deutschen) Verfahren hat das BAG dazu den EuGH angerufen.  Aus dem Gutachten des Generalanwalts des EuGH geht nun hervor, dass weder die im deutschen Recht vorgesehene Verjährungsfrist noch ihre Länge grundsätzlich problematisch sind,  die Verjährungsfrist jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt beginnen kann, an dem der Arbeitgeber auf die entsprechenden  Fristen hingewiesen habe. Wenn der Arbeitnehmer keine Kenntnis davon habe, könne die Frist nicht beginnen.

Die abschließende Entscheidung des EuGH darf mit Spannung erwartet werden. Sofern sich der Generalanwalt mit seiner Auffassung durchsetzen sollte, würde Urlaub nicht mehr verfallen und auch nicht mehr der Verjährung untzerliegen, solange der Arbeitgeber nicht die entsprechenden Hinweise gegeben hat.

Darlegungs- und Beweislast bei Überstunden

Der Arbeitnehmer hat zur Begründung einer Klage auf Vergütung geleisteter Überstunden – kurz zusammengefasst – erstens darzulegen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat. Da der Arbeitgeber Vergütung nur für von ihm veranlasste Überstunden zahlen muss, hat der Arbeitnehmer zweitens vorzutragen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat. Diese vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer und deren Veranlassung durch den Arbeitgeber werden durch die auf Unionsrecht beruhende Pflicht zur Einführung eines Systems zur Messung der vom Arbeitnehmer geleisteten täglichen Arbeitszeit nicht verändert.

Das Urteil des BAG liegt noch nicht im Volltext vor, eine gute Darstellung findet sich aber bei Beck-Online.

13.05.2022 MdC

Mindestlohn für 24h-Pflegekräfte - neue Runde

Wir hatten im September 2021 schon über die vielbeachtete Entscheidung zum Mindestlohn bei 24-h-Pflegekräften berichtet. Der Streit geht nun in die nächste Runde und ist beim LAG Berlin-Brandenburg anhängig.

Das Bundesarbeitsgericht hatte im letzten Jahr keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die Pflegekraft täglich drei Stunden Freizeit gehabt habe und das Verfahren daher an das LAG zurück verwiesen.

 

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