Politik & Soziales

BMAS legt Referentenentwurf für ein Betriebsrätestärkungsgesetz vor

Noch kurz vor den Feiertagen hat das BMAS einen Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stärkung der Betriebsräte (Betriebsrätestärkungsgesetz)" vorgelegt.

Zentrale Punkte sind die Ausweitung des vereinfachten Wahlverfahrens  und ein besonderer  Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl. Ebenfalls wichtig ist die EInführung eines neuen Mitbestimmungsrechts bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit sowie die Festlegung, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat grds. der Arbeitgeber "Verantwortlicher" im Sinn der datenschutzrechtlichen Vorschriften ist.

Der vollständige Referentenentwurf findet sich hier.

MdC

Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel - Teil 2 Arbeitsrecht

Neben den sozialversicherungsrelevanten Änderungen sind für 2021 auch einige arbeitsrechtliche Änderungen von Bedeutung.

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung werden die Zugangserleichterungen (z.B. negative Arbeitszeitsalden) für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wurde mit der 2. Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung von regulär zwölf auf bis zu 24 Monate erweitert. Die verlängerte Bezugsdauer gilt für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, längstens soll das Kurzarbeitergeld bis zum 31. 12.2021 verlängert werden.

Eine Zusammenfassung der Regelungen ist bei Haufe erhältlich.

Der gesetzliche Mindestlohn wird zum Jahresbeginn zunächst auf EUR 9,50 brutto je Zeitstunde angehoben, ab Juli 2021 erfolgt eine weitere Anhebung auf EUR 9,60 brutto.

Zu den gesetzlichen Änderungen werden für 2021 einige wichtige Entscheidungen zu speziellen arbeitsrechtlichen Themen erwartet. Ein Dauerbrenner seit vielen Jahren ist das Urlaubsrecht. Die Frage, ob Urlaubsansprüche verjähren können, die  wegen unterlassender Mitwirkung des Arbeitgebers nicht verfallen konnten, hat das BAG nun dem EuGH vorgelegt. Ebenfalls dem EuGH vorgelegt wurde die Frage, ob der Arbeitgeber auch Langzeiterkrankte über den möglichen Urlaubsverfall aufklären muss, obwohl sie den Urlaub  nicht nehmen können. Wir werden unter der Rubrik "aktuelle Rechtsprechung" berichten, sobald hier Entscheidungen veröffentlicht werden.

Über die Verlängerung des SodEG hatten wir bereits berichtet.

Über die Änderungen des Bundesprogramms "Ausbildungsplätze sichern" hat das BMAS jüngst informiert.

Mit einer Änderung des Arbeitszeitgesetzes muss seit der Entscheidung des EuGH zur verpflichtenden Arbeitszeiterfassung (siehe dazu unsere Rechtsprechungsrubrik) gerechnet werden; ob dies in 2021 erfolgt ist allerdings fraglich. Eine wichtige Änderung erfolgte bereits jetzt: Der Bundesrat hat am 18.12.2020 dem Arbeitsschutzkontrollgesetz zugestimmt - welches neben gravierenden Änderungen für die Fleischindustrie auch eine Erhöhung des Bußgeldrahmens des ArbZG mit sich gebracht hat. Die Bußgeldhöhe wurde auf nunmehr bis zu 30.000 € festgesetzt.

 

MdC

 

 

Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel - Teil 1 Sozialversicherung

In 2021 gibt es einige Änderungen in der Sozialversicherung. Unter anderem wird die die Insolvenzgeldumlage angehoben und auch der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für das Jahr 2021 auf 1,3 Prozent. Der Zusatzbeitrag wird seit 2019 paritätisch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen (vormals nur Arbeitnehmer!) und ist daher bei der Kalkulation prospektiver Entgelte entsprechend beim Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu berücksichtigen.

Eine Übersicht zu den aktuellen Sozialversichungswerten findet sich hier.

 Daneben hat der Bundesrat am 18.12.2020 dem Jahressteuergesetz 2020 zugestimmt, das am 16.12.2020 bereits den Bundestag passiert hat. Eine gute Zusammenfassung der Neuregelungen und Veränderungen findet sich hier.

Für die prospektive Entgeltkalkulation sollten, wie auch schon bisher, immer ausreichende Puffer i.S. eines Risikozuschlags berücksichtigt werden, da durch etwaige Änderungen der Rechtslage oder teilweise noch nicht bekannte Werte (z.B. in der gesetzl. Unfallversicherung) sonst entsprechende Verluste drohen. Das gilt selbstverständlich auch für die prospektive Kalkulation von Tariflöhnen. Auch hier kann es immer wieder mal zu unterjährigen Veränderungen kommen, wie jüngst die Corona-Prämie im öffentlichen DIenst gezeigt hat. Die Steuerfreiheit von Corona-Prämien wurde im Übrigen bis Juni 2021 verlängert.

MdC

 PS.: Vergessen sollte man über die vielen Änderungen nicht das  Wahlrecht des Erstattungssatzes zur Umlage U1.  Nur zum Jahresbeginn kann die Höhe des Erstattungssatzes zur Umlage U1 gewählt werden (bis 27.01.2021).

 

 

Neues aus dem BMAS

Das BMAS hat bekanntgegeben, dass der der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung auch im Jahr 2021 4,2 Prozent betragen wird.

Daneben hat Hubertus Heil auf  der Pressekonferenz am 27. November 2020 im Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Einigung zum Arbeitsschutzkontrollgesetz vorgestellt. Neben einer Vielzahl von Regelungen, die insbesondere die Fleischindustrie betreffen, wird im Zuge dieses Gesetzesvorhabens auch das Arbeitszeitgesetz geändert. Hier werden zukünftig bei Verstößen wesentlich höhere Bußgelder und Geldstrafen fällig.

Änderungen wird es auch in der Kurzarbeit geben:

  • Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.
  • Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.

Das Maßnahmepaket zur Kurzarbeit hatte der Bundestag bereits am 20.11.2020 beschlossen.

MdC

SodEG verlängert bis 31.03.2021

Das SodEG wurde bis zum zum 31.03.2021 verlängert und zudem in einigen Punkten geändert. Zunächst wurde der  Anwendungsbereich konkretisiert. Zuschussberechtigt ist danach nur, wer von Maßnahmen nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes tatsächlich beeinträchtigt ist. Die Berechnung des Zuschusses wird zukünftig so ausgestaltet, dass in der Regel Monate mit pandemiebedingten Mindereinnahmen nicht berücksichtigt werden.Zuletzt werden die bisherigen Zuschüsse in einem separaten Erstattungsverfahren abgerechnet.

MdC

FDP fordert eine Reform des Arbeits(zeit) rechts

Die FDP-Fraktion hat eine Reform des Arbeitsrecht gefordert, um einen modernen Rechtsrahmen für orts- und zeitflexibles Arbeiten zu schaffen. In dem Antrag der Fraktion wird unter anderem eine wöchentliche Höchstarbeitszeit statt einer täglichen Höchstarbeitszeit gefordert sowie mehr Kompetenzen für Tarifvertragsparteien, denen (mehr) abweichende Gestaltungsmöglichkeiten zukommen sollen.

MdC

Erhöhung des Mindestlohns beschlossen

Das Bundeskabinett hat heute die Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Bis Mitte 2022 steigt der gesetzliche Mindeslohn in vier Halbjahresschrittenauf auf 10,45 Euro pro Stunde.

Ab dem  01.01.2021 beträgt der Mindestlohn  9,50 Euro brutto je Zeitstunde, danach erfolgt eine schrittweise Steigerung zum 01.07.2021 auf  9,60 Euro brutto, zum 01.01.2022 auf 9,82 Euro brutto und zum 01.07.2022 auf 10,45 Euro brutto.

Relevant ist die Anhebung des Mindestlohns in der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere für reine Nachtbereitschaftskräfte, da bekanntlich auch Bereitschaftsdienste mit dem Mindestlohn zu vergüten sind.

28.10.2020 MdC

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Arbeitgeberverband privater Träger
der K
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Nikolaiwall 3

27283 Verden

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