Das BAG hat mit Urteil vom 19.12.2019, 8 AZR 2/19 entschieden, dass auch ein Mann für eine als "Fachlehrerin Sport (w)" ausgeschriebene Stelle in Frage kommt. Im hier entschiedenen Fall wurde der (männliche) Bewerber abgelehnt, der sich um eine Sportlehrertätigkeit für eine Mädchenklasse einer Privatschule beworben hatte.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat der Beklagte nicht den Vorgaben des AGG und des Unionsrechts entsprechend dargetan, dass für die streitgegenständliche Stelle ein geschlechtsbezogenes Merkmal eine wesentliche und entscheidende sowie angemessene berufliche Anforderung iSv. § 8 Abs. 1 AGG ist. Der abgelehnt Bewerber wird daher eine entsprechende Entschädigung nach dem AGG erhalten.
22.05.2020 MdC