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Gesetzlicher Nachtzuschlag

In  § 6 Abs. 5 ArbZG heisst es:
 
"Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren."
 
Was nun angemessen ist, hat der Gesetzgeber letztendlich der Rechtsprechung überlassen. In einem neuen Fall vor dem LAG Baden-Württemberg  ging es um die Nachtzuschläge für eine Dauernachtwache in einem Pflegeheim, die das LAG mit 20 % festgesetzt hat und die sich aus einem  Grundzuschlag für gesetzlich vorgeschriebene Nachtarbeit von 15 % und einer Erhöhung von weiteren 5 % für den Umstand der Dauernachtwache zusammensetzen.
 
Für die mögliche Übertragung auf Bereiche der Jugendhilfe ist zu beachten, dass in den wenigsten Einrichtungen Dauernachtwachen beschäftigt sind, sondern nächtliche (Schlaf-) Bereitschaften.

Nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge – und die Unterkünfte für osteuropäische Pflegekräfte

Eine Sachleistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ist (erst dann) als Entgelt anzusehen, wenn sich diese neben der Lohnzahlung erbrachte Zuwendung einerseits und die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers andererseits aufgrund gegenseitiger rechtlicher Verpflichtungen und Ansprüche in der Weise gegenüberstehen, dass sie sich nach dem Willen der Beteiligten ausgleichen sollen, ohne dass sie gleichwertig sein müssen.
 
In dem hier vom  BGH entschiedenen Fall ging es um die mögliche Nichtabführung von SV-Beiträgen für Pflegekräfte aus Osteuropa, denen der Arbeitgeber Unterkünfte zur Verfügung gestellt hatte.
 
Anders als in Konstellationen, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben dem Barlohn freie Unterkunft gewährt, handelt es sich in dem jüngst vom BGH entsciedenen Fall bei der Bereitstellung der Übernachtungsmöglichkeiten nicht um als Vergütungsbestandteil geleistete Zusatzleistungen der Arbeitgeber, sondern vielmehr um unentgeltliche Leistungen für Zwecke der jeweiligen Arbeitgeber. Diese erfüllen nicht den allgemeinen Wohnbedarf der Pflegekräfte, sondern decken einen durch das jeweilige Beschäftigungsverhältnis hervorgerufenen zusätzlichen besonderen Wohnbedarf ab, weil die unmittelbare Nähe der Pflegekräfte zu der zu pflegenden Person und deren jederzeitige Erreichbarkeit und Einsatzfähigkeit für die Erfüllung der geschuldeten Pflegeleistungen unabdingbar sind.
 
Möglicherweise treffen soclhe Konstellationen auch für einige familienähnlich tätige Einrichtungen zu.
 
 
 

Unabhängiger "Rat der Arbeitswelt" öffentlich vorgestellt

Bundesminister Hubertus Heil hat am 21.01.2020 den unabhängigen "Rat der Arbeitswelt" öffentlich vorgestellt. Er wurde vom Bundesminister berufen und wird künftig Politik, betriebliche Praxis und Öffentlichkeit regelmäßig zum Wandel der Arbeitswelt informieren und beraten. Der Rat der Arbeitswelt setzt sich zusammen aus elf Vertreterinnen und Vertretern der betrieblichen Praxis und der Wissenschaft, aus unterschiedlichen Branchen sowie aus vorrangig sozialwissenschaftlichen Disziplinen.

Aufgabe des Rates ist es, Veränderungen und damit einhergehende Herausforderungen in der Arbeitswelt zu analysieren, darzustellen, Handlungsempfehlungen zu geben und diese Erkenntnisse sowohl für die Politik wie für die betriebliche Praxis nutzbar zu machen: "Aus Wissenschaft und Praxis für die Praxis".

Bisher gibt es keine umfassende Berichterstattung zur Arbeitswelt.

Eigenanteil in der betrieblichen Altersversorgung

Im Abrechnungsverband der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder)  haben die Arbeitnehmer (im hier entschiedenen Fall ging es um die IKK classic) nach den dort geltenden Tarifverträgen einen Eigenanteil zu ihrer betrieblichen Altersversorgung zu tragen.
Die Verweisung in den maßgeblichen Tarifverträgen auf die Satzung der VBL zur Regelung von Inhalt und Umfang der betrieblichen Altersversorgung ist rechtlich zulässig. BAG v. 21.01.2020
 
MdC 01.02.2020

Verfall von Urlaubsansprüchen

Nach der neueren Rechtsprechung des BAG erlischt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub  nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Mit einer neuen Entscheidung dazu hat das BAG die bisherige Rechtsprechung weiter gefestigt.
 
MdC 01.02.2020

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