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Zugang einer Kündigung bei Erkrankung

Eine in den Briefkasten eingeworfene Kündigung geht dem Empfänger auch dann zu, wenn er sich krankheitsbedingt an einem anderen Ort aufhält - selbst wenn der Arbeitgeber von der Abwesenheit wusste.

Mit diesem Beschluss hat das LAG Schleswig-Holstein keine neue Entscheidung zum Kündigungsrecht getroffen. Allein der Zugang der Kündigung war hier noch einmal von Bedeutung, da der Arbeitgeber wusste, dass sich der Mitarbeiter bei seiner Schwester aufhielt.

Der Zugang einer Kündigung tritt grundsätzlich auch ein, wenn der Arbeitgeber von der Abwesenheit des Arbeitnehmers weiß (BAG vom 24.06.2004 -2 AZR 461/03). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann sich im Einzelfall nach nach Treu und Glauben etwas Anderes ergeben. Solche besonderen Umstände sah das Gericht hier nicht.

MdC 05.10.2019

Gesetzesentwurf Pflegelöhneverbesserungsgesetz

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz) veröffentlicht (BT-Drs.19/1339519/13395).

Wir hatten auf dieses Gesetzesvorhaben schon vor einiger Zeit hingewiesen, als der Kabinettsentwurf veröffentlicht wurde.

Auf Grund der starken Stellung der Kirchen sieht der Gesetzesentwurf eine Änderung des AEntG (Arbeitnehmer-Entsendegesetz), so dass nunmehr im Bereich der Pflege auch Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt werden können.

Die Beratung des Entwurfs findet sich in einem 5-minütigen Video in der Langfassung oder als Zusammenschnitt in einer Kurzfassung auf den Seiten des BMAS. Hubertus Heil hebt dabei noch einmal die Bedeutung der Tarifbindung hervor.

MdC 28.09.2019

BMAS präsentiert Ergebnisse des Zukunftsdialogs

Vor wenigen Tagen hat das BMAS die Ergebnisse des Zukunftsdialogs präsentiert. Ziel des Zukunftsdialogs war es, dringende Fragen zum Wandel in der Arbeitswelt und Veränderungen im modernen Sozialstaat zu erfassen und hierauf Antworten zu geben. Neben der Beteiligung der Bürger wurden in einem zweiten Schritt auch Experten befragt - und aus den Gesamtergebnissen ein Leitbild erstellt.

Die wesentlichen Handlungsempfehlungen sind als Ergebnisbericht verfügbar. Unter anderem sollen neben vielen weiteren Punkten insbesondere auch Sozialpartnerschaft, Tarifbindung und Mitbestimmung gestärkt werden.

22.09.2019 MdC

Haushalt 2020: Stärkung von Familien und Engagement

Der Deutsche Bundestag hat am 12. September in erster Lesung über den Haushalt des Bundesfamilienministeriums für das Jahr 2020 beraten. Vorgesehen ist, dass der Etat auf insgesamt 11,8 Milliarden Euro wächst. Im Vergleich zum Vorjahr ist das ein Anstieg um rund 1,356 Milliarden Euro. Dr. Franziska Giffey stellte den Finanzplan für den Haushalt 2020 im Deutschen Bundestag vor.

Neben zahlreichen Verbesserungen sind u.a. für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe interessant (auszugsweise Wiedergabe):

Mit der Fachkräfteoffensive unterstützt der Bund die Länder darin, mehr Nachwuchs an Erzieherinnen und Erziehern zu gewinnen und eine gute Ausbildungspraxis sicherzustellen. Außerdem gilt es, dafür zu sorgen, dass sich Weiterbildung auszahlt und Fachkräfte im Beruf gehalten werden können. Dafür stehen im Jahr 2020 60 Millionen Euro zur Verfügung (im Vergleich zum Vorjahr 20 Mio Euro mehr).

Für die Freiwilligendienste im Freiwilligen Sozialen Jahr, im Freiwilligen Ökologischen Jahr und im Bundesfreiwilligendienst gibt das Bundesfamilienministerium im Jahr 2020 über 277 Millionen Euro aus. Damit kann aktuell allen, die einen Dienst leisten wollen, ein Platz in einem der drei Formate ermöglicht werden.

Betroffene von sexualisierter Gewalt im Kindes- und Jugendalter sollen weiterhin bedarfsgerechte Hilfen erhalten. Deshalb wird die Finanzierung des Fonds "Sexueller Missbrauch im familiären Bereich" (FSM) fortgesetzt und im Vergleich zu 2019 um 28,4 Millionen Euro auf 45,4 Millionen Euro aufgestockt.

15.09.2019 MdC

Zum Opt-Out im Arbeitszeitrecht

Die ausgleichsfreie Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf über 8 Stunden bzw. auf mehr als 48 Stunden in der Woche ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich, insbesondere auf Grundlage eines entsprechenden Tarifvertrages. Daneben bedarf es einer Erklärung des Arbeitnehmers (sog. "Opt-Out-Erklärung"; Anm.: eine solche Erklärung gehört im Übrigen auch zu den Musterarbeitsverträgen, die unsere Mitglieder erhalten können).

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nun jüngst mit der unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten auseinandersetzen müssen. Das Urteil ist auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage hier nicht von Bedeutung im tarifrechtlichen Sinn, aber von Interesse sind die Ausführungen des Gerichts zum Verhalten des Arbeitgebers im Vorfeld der eingeführten Opt-Out-Regelung.

Der klagende Arbeitnehmer hatte in diesem Fall den Vorwurf erhoben, unter Druck gesetzt worden zu sein. Dies sah das BVerwG anders: 

"Der Umstand, dass die Opt-Out-Regelung im Vergleich zu anderen Modellen (vom Arbeitgeber, Anm. ds. Verf.)  als besonders vorteilhaft dargestellt worden sei, lasse die Freiwilligkeit der Einwilligung nicht entfallen. Soweit in den Informationsveranstaltungen darauf hingewiesen worden sei, dass außerhalb der Opt-Out-Regelung keine 24-Stunden-Schicht möglich sei, Dienstleistungen ggf. von Fremdfirmen in Anspruch genommen werden müssten, Nebentätigkeiten nicht mehr im bisherigen Umfang genehmigt werden könnten, laufbahnrechtliche Auswirkungen und finanzielle Einbußen nicht ausgeschlossen werden könnten und eine Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzunehmen sei, liege darin keine "Drohung mit erheblichen dienstlichen Nachteilen". Das Informieren über unvermeidliche Auswirkungen des Wechsels in die 48-Stunden-Woche sei ebenso zulässig wie das Betonen der Vorteile des 56-Stunden-Modells. Aus der Inaussichtstellung von dann notwendigen organisatorischen Änderungen könne nicht auf ausgeübten Zwang geschlossen werden."

Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen.

MdC 15.09.2019

 

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Arbeitgeberverband privater Träger
der K
inder- und Jugendhilfe e.V.

Nikolaiwall 3

27283 Verden

Tel 04231 - 95 18 412

Mail: info@ag-vpk.de

Internet: www.ag-vpk.de

 

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