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Unfallversicherungsschutz auch an einem "Probetag"

Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen "Probearbeitstag" verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 20. August 2019 entschieden (Aktenzeichen B 2 U 1/18 R).

Der Volltext des Urteils dürfte demnächst unter dem o.a. AZ veröffentlicht werden. In einer Pressemitteilung des BSG wurde jedoch schon weiter ausgeführt:

"Der Kläger hat zwar nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden, als er an dem "Probearbeitstag" Mülltonnen transportierte und dabei vom Lkw stürzte. Ein Beschäftigungsverhältnis lag nicht vor, weil der Kläger noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmers eingegliedert war.

Da der Kläger aber eine dem Entsorgungsunternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht hat, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist, war der Kläger als "Wie-Beschäftigter" gesetzlich unfallversichert. Insbesondere lag die Tätigkeit nicht nur im Eigeninteresse des Klägers, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Denn der Probearbeitstag sollte gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen und hatte damit für ihn einen objektiv wirtschaftlichen Wert."

Dies ist eine erfreuliche Entscheidung, da der Unfallversicherungsschutz auch im Rahmen von "Probearbeitstagen" bedeutsam ist. Anzumerken ist dabei jedoch, dass solche "Probearbeitstage" nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind. Da ein Arbeitsverhältnis auch formfrei, konkludent oder mündlich geschlossen werden kann, darf hier nicht das Risiko eingegangen werden, durch ein Probearbeiten gleich ein Arbeitsverhältnis zu begründen (für welches mangels Vereinbarung nicht einmal eine Probezeit vereinbart wäre). Konkret bedeutet dies, dass in einem solchen Einfühlungsverhältnis (so heisst das Probearbeiten im arbeitsrechtlichen Fachjargon) keine Weisungen (bspw. zu Arbeitszeiten, Pausen, Art der Tätigkeit etc.)  erteilt werden, der potenzielle Kandidat daher quasi nur "mitläuft" und keine Aufgaben übernimmt, die sonst nur gegen Bezahlung zu erwarten gewesen wären.

1.09.2019 MdC

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Urlaubsgewährung nur eingeschränkt in Bruchteilen zulässig

Das Urlaubsrecht ist und bleibt in Bewegung. In einer neuen Entscheidung (Urteil vom 3.3.2019 – 4 Sa 73/18) hat sich das LAG Baden-Württemberg mit der Gewährung von Bruchteilen von Arbeitstagen beschäftigt.

Nachfolgend zunächst die Leitsätze des Urteils:

Leitsätze

1. Der Urlaub ist gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG zusammenhängend zu gewähren. Jedenfalls ein Urlaubswunsch, der auf eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in Kleinstraten gerichtet ist, muss nicht erfüllt werden. Eine solche Urlaubsgewährung wäre nicht geeignet, die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers zu erfüllen.

2. Das BUrlG kennt keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen.

3. Von obigen Grundsätzen kann für die Urlaubsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen, durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden.

 

Besondere Beachtung verdient der letzte Satz unter 1. Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich Bruchteile oder Kleinstraten von Urlaubstagen gewährt, so muss er damit rechnen, dass damit der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt wird. Dies hätte zur Folge, dass er den Urlaub nochmals gewähren muss.

Es wird daher dringend empfohlen, nur zusammenhängende Urlaubstage zu gewähren. Vertraglich kann anderes nur vereinbart werden für den Urlaubsanspruch, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährt wird. 

MdC 30.08.2019

Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz

Das BMFSFJ hat einen Leitfaden für Arbeitgeber entwickelt, der sehr übersichtlich die Regelungen zum Mutterschutz und zum Gesundheitsschutz darstellt. Der Leitfaden steht als pdf zum Download zur Verfügung.

 

Allianz für Aus- und Weiterbildung 2019 - 2021

Vertreter der Bundesregierung, der Bundesagentur für Arbeit, der Wirtschaftsverbände und der Gewerkschaften haben gestern im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die neue Vereinbarung der Allianz für Aus- und Weiterbildung 2019 - 2021 unterzeichnet. Mit der Erklärung bekennen sich die Unterzeichner zu einer starken beruflichen Bildung und richten die Handlungsfelder und konkrete Maßnahmen dafür neu aus. Das Ende 2014 gegründete Bündnis setzt sich dafür ein, die Attraktivität, Qualität und Leistungsfähigkeit sowie die Integrationskraft der beruflichen Bildung weiter zu stärken.

Weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Allianz für Aus- und Weiterbildung.

Fristlose Kündigung wegen gefälschter Dokumentation

Das Arbeitsgericht Siegburg hat entschieden, dass vorätzliche Falschangaben in einer Pflegedokumentation eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Im hier entschiedenen Fall hatte die Pflegekraft in der Dokumention einen Wohnungsbesuch vermerkt, obwohl sie nur mit der Patietin telefoniert hatte.

Der Volltext der Entscheidung steht noch aus und wird später hier zu finden sein.

 

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