Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 17. März 2026 (Az. 2 Sa 133/25) entschieden, dass die Befristung eines Juristen wegen der Vertretung einer abgeordneten Mitarbeiterin wirksam war. Die Klage auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses sowie weitere Ansprüche auf Weiterbeschäftigung und Schadensersatz blieben erfolglos.

Warum das Gericht so entschieden hat

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG ist eine Befristung zulässig, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung einer vorübergehend ausfallenden Stammkraft eingestellt wird.

Das Gericht stellte klar, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss berechtigterweise davon ausgehen dürfen muss, dass der Vertretungsbedarf später wieder entfällt. Entscheidend sind dabei die Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Im vorliegenden Fall übernahm der Kläger die Aufgaben einer vorübergehend nicht eingesetzten Mitarbeiterin. Damit bestand der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Ausfall der Stammkraft und seiner befristeten Einstellung.

Spätere Entwicklungen sind grundsätzlich unerheblich

Besonders bedeutsam ist die Feststellung des Gerichts, dass die Wirksamkeit einer Befristung grundsätzlich nach den Verhältnissen bei Vertragsschluss zu beurteilen ist.

Dass die vertretene Mitarbeiterin später dauerhaft ausschied und nicht mehr auf ihren Arbeitsplatz zurückkehrte, machte die Befristung nicht nachträglich unwirksam. Fällt ein zunächst bestehender Sachgrund später weg, entsteht dadurch nicht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Zusätzliche Aufgaben stehen einer Vertretung nicht entgegen

Der Kläger argumentierte außerdem, er habe während seiner Beschäftigung weitere Aufgaben übernommen, die nicht zum ursprünglichen Tätigkeitsbereich der vertretenen Mitarbeiterin gehörten.

Das Gericht sah darin kein Hindernis für eine wirksame Vertretungsbefristung. Entscheidend sei, dass die wesentlichen Aufgaben der Stammkraft übernommen wurden. Zusätzliche Tätigkeiten schließen den erforderlichen Vertretungszusammenhang grundsätzlich nicht aus.

Kein Schadensersatz wegen Freistellung

Auch mit seinem Begehren auf Schadensersatz hatte der Kläger keinen Erfolg. Zwar kann eine unberechtigte Freistellung grundsätzlich eine Pflichtverletzung darstellen. Der Kläger konnte jedoch keinen konkreten Schaden nachweisen. Insbesondere reichte der Hinweis auf einen behaupteten Reputationsschaden hierfür nicht aus.

Fazit

Die Entscheidung bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Vertretungsbefristung. Maßgeblich ist, ob der Sachgrund bei Abschluss des Arbeitsvertrags tatsächlich bestand. Spätere Entwicklungen, etwa das endgültige Ausscheiden der vertretenen Beschäftigten, machen eine ursprünglich wirksame Befristung grundsätzlich nicht nachträglich unwirksam.