Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass für die Berechnung, ob der gesetzliche Mindestlohn eingehalten ist, auf den jeweiligen Kalendermonat abzustellen ist. Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem aktuellen Mindestlohn ergibt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2019 – 5 AZR 250/18, Rz. 26; Urteil vom 29.06.2016 – 5 AZR 716/15, Rz. 22).

Das ist alles nicht neu, aber fasst die Rechtslage noch einmal gut zusammen.

 

2.07.2025 MdC