In einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichtes Dortmund ging es um die Lohnzahlung einer durch den Arbeitgeber (und nicht durch das Gesundheitsamt!) angeordneten Quarantäne.

Das ArbG Dortmund führte dazu u.a. aus:

ArbG Dortmund, Urt. v. 24.11.2020, 5 Ca 2057/20