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Urlaubsgewährung nur eingeschränkt in Bruchteilen zulässig

Das Urlaubsrecht ist und bleibt in Bewegung. In einer neuen Entscheidung (Urteil vom 3.3.2019 – 4 Sa 73/18) hat sich das LAG Baden-Württemberg mit der Gewährung von Bruchteilen von Arbeitstagen beschäftigt.

Nachfolgend zunächst die Leitsätze des Urteils:

Leitsätze

1. Der Urlaub ist gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG zusammenhängend zu gewähren. Jedenfalls ein Urlaubswunsch, der auf eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in Kleinstraten gerichtet ist, muss nicht erfüllt werden. Eine solche Urlaubsgewährung wäre nicht geeignet, die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers zu erfüllen.

2. Das BUrlG kennt keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen.

3. Von obigen Grundsätzen kann für die Urlaubsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen, durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden.

 

Besondere Beachtung verdient der letzte Satz unter 1. Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich Bruchteile oder Kleinstraten von Urlaubstagen gewährt, so muss er damit rechnen, dass damit der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt wird. Dies hätte zur Folge, dass er den Urlaub nochmals gewähren muss.

Es wird daher dringend empfohlen, nur zusammenhängende Urlaubstage zu gewähren. Vertraglich kann anderes nur vereinbart werden für den Urlaubsanspruch, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährt wird. 

MdC 30.08.2019

Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz

Das BMFSFJ hat einen Leitfaden für Arbeitgeber entwickelt, der sehr übersichtlich die Regelungen zum Mutterschutz und zum Gesundheitsschutz darstellt. Der Leitfaden steht als pdf zum Download zur Verfügung.

 

Allianz für Aus- und Weiterbildung 2019 - 2021

Vertreter der Bundesregierung, der Bundesagentur für Arbeit, der Wirtschaftsverbände und der Gewerkschaften haben gestern im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die neue Vereinbarung der Allianz für Aus- und Weiterbildung 2019 - 2021 unterzeichnet. Mit der Erklärung bekennen sich die Unterzeichner zu einer starken beruflichen Bildung und richten die Handlungsfelder und konkrete Maßnahmen dafür neu aus. Das Ende 2014 gegründete Bündnis setzt sich dafür ein, die Attraktivität, Qualität und Leistungsfähigkeit sowie die Integrationskraft der beruflichen Bildung weiter zu stärken.

Weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Allianz für Aus- und Weiterbildung.

Fristlose Kündigung wegen gefälschter Dokumentation

Das Arbeitsgericht Siegburg hat entschieden, dass vorätzliche Falschangaben in einer Pflegedokumentation eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Im hier entschiedenen Fall hatte die Pflegekraft in der Dokumention einen Wohnungsbesuch vermerkt, obwohl sie nur mit der Patietin telefoniert hatte.

Der Volltext der Entscheidung steht noch aus und wird später hier zu finden sein.

 

Erneute Sachgrundlose Befristung nach 22 Jahren

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seinem Urteil vom 21. August 2019 - 7 AZR 452/17 - erneut mit der sachgrundlosen Befristung beschäftigt. In seiner Pressemitteilung heißt es dazu:

"Wird ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber eingestellt, gelangt das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift regelmäßig nicht zur Anwendung."

Klar ist, dass eine erneute sachgrundlose Befristung grundsätzlich möglich ist, aber die Vorbeschäftigung muss in diesem Fall sehr lange zurückliegen. Was nun unter "sehr lange" zu verstehen ist, das ist nach wie vor nicht klar. In diesem Fall hat das BAG allerdings 22 Jahre als sehr lange angesehen...

Wir empfeheln daher nach wie vor, bei jeder Einstellung vorher abzufragen, ob der/die Kandidat/-in schon einmal bei Ihnen gearbeitet hat.

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Arbeitgeberverband privater Träger
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inder- und Jugendhilfe e.V.

Nikolaiwall 3

27283 Verden

Tel 04231 - 95 18 412

Mail: info@ag-vpk.de

Internet: www.ag-vpk.de

 

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