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Vertretung von innewohnenden Fachkräften

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 07.09.2022 (Aktenzeichen: OVG 6 I 3/22) entschieden, dass die betriebserlaubniserteilende Behörde festlegen kann, dass für einen Platz in einer familienanalogen Einrichtung (hier Projektstelle) ein Fachkraftschlüssel von 1,2 Stellen erforderlich sei. Nach Auffassung des Gerichts ist anerkannt, dass es zu den Mindestanforderungen einer Einrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII gehört, neben den abzudeckenden Betreuungszeiten auch Krankheitsausfälle, urlaubsbedingte Abwesenheit, Besprechungszeiten etc. zu berücksichtigen. Zudem hielt es für bedeutsam, dass verlässliche Strukturen und Mechanismen vorhanden sind, die eine kontinuierliche adäquate Betreuung und Unterbringung gerade auch bei Ausfallzeiten der innewohnenden Fachkraft und insbesondere in akuten Krisensituationen, in denen etwa ein weiterer Aufenthalt der betreuten Person im Haushalt der Fachkraft nicht mehr möglich ist, gewährleistet sind.

Da die von der Einrichtung vorgelegte Konzeption den gesetzlichen Mindestanforderungen des § 45 SGB VIII nicht genügt, weil aus ihr nicht hervorgeht, auf welche (nachvollziehbare) Weise mit Ausfallzeiten der innewohnenden Fachkraft oder mit akuten Krisensituationen umzugehen sei, war die betriebserlaubniserteilende Behörde nicht gehindert, in der Betriebserlaubnis Vorkehrungen für (etwaige) Ausfallzeiten vorzusehen - was sie in diesem Fall mit einem Stellenschlüssel von 1,2 Stellen getan hat.

Wie eine solche Vertretung denn konkret umgesetzt werden könne, dazu bieb die Entscheidung leider nebulös. Das OVG führte dazu lediglich aus:

"Der Einwand der Einrichtung, um Ausfallzeiten aufzufangen, sei es ungeeignet, pauschal und permanent 0,2 Stellenanteile vorzusehen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zwar ist ihr zuzugeben, dass dieser Regelung im Bescheid formal auch dann entsprochen wäre, wenn etwa ganzjährig für einen Tag pro Woche oder für ein bestimmtes tägliches Stundenkontingent eine zusätzliche Betreuungskraft im Haushalt für die Betreuung zur Verfügung stünde. Der Vollstreckungsschuldner (Anm. : hier die betriebserlaubniserteilende Behörde) hat indessen deutlich gemacht, dass es bei der Regelung über die Personalvorhaltung im Bescheid vom 11. November 2021 um die Gewährleistung der Betreuung bei Ausfallzeiten gehe, so dass eine rein formale Handhabung dem Sinn und Zweck dieses Stellenanteils nicht entspräche. Damit erscheint es nicht gerechtfertigt, der im Bescheid vorgesehenen Personalvorhaltung generell die Geeignetheit abzusprechen, etwaige Ausfallzeiten zu kompensieren.
Aus Sicht des erkennenden Senats bedürfen die insoweit aufgeworfenen Fragen im Rahmen der hier nur erfolgenden summarischen Prüfung keiner abschließenden Klärung. Die mit Blick auf die Offenheit der Sach- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit der streitigen Personalvorhaltung gebotene Folgenabwägung geht vorliegend zu Lasten der Vollstreckungsgläubigerin (Anm.: hier der Einrichtung) aus."

Arbeitsrechtlich und arbeitsschutzrechtlich hat die Entscheidung leider keine Klarheit gebracht - schade.

14.09.2022 MdC

BAG: Verpflichtung zur systematischen Arbeitszeiterfassung

Das BAG hat gestern (Entscheidung v. 13.9.2022, Az 1 ABR 22/21 eine wegweisende Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung getroffen.

Der in diesem Verfahren antragstellende Betriebsrat hatte mit der Arbeitgeberin,  die eine vollstationäre Wohneinrichtung betreibt, eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung aushandeln wollen. Da eine Einigung hierüber nicht zustande.kam, begann der Weg durch die Instanzen, bis jetzt das Bundesarbeitgericht zu entscheiden hatte. Der Betriebsrat unterlag hier.

Wesentlich wichtiger aus der Entscheidung sind die Gründe.Das Gericht lehnte ein Initiativrecht des Betriebsrates ab, da ein Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 BetrVG in sozialen Angelegenheiten nur mitzubestimmen hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber jedoch bereits gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Dies schließt Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung aus.

Was das für unsere Mitglieder bedeutet, werden wir noch einmal zusammenfassen sobald die Entscheidung des BAG im Volltext vorliegt.

Wir hatten uns bereits 2019 der Auffassung angeschlossen, dass auf Grund der europäischen Rechtsprechung ein solches System verpflichtend einzuführen sei. Das sieht nun auch das BAG so.

14.09.2022 MdC

Eingruppierung stellvertretende Leitung im öffentlichen Dienst

Wie wichtig eine ausdrückliche Bestellung zur stellvertretenden Leitung im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes ist, das zeigt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Gera (Urteil vom 29.06.2022 - 1 Ca 326/21Urteil vom 29.06.2022 - 1 Ca 326/21).

In dem Verfahren wurde der Klägerin die Leitungsstelle für Urlaubs- und Krankheitsfälle übertragen, jedoch keine "ständige Vertretung". Die Klägerin scheiterte daher auch mit ihrem Höhergruppierungsantrag.

Für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sollte u.E. auf eine ständige Vertretung geachtet werden. Eine reine Urlaubs- und Krankheitsvertretung dürfte sehr viel weniger in der Lage sein, die Vertretung einer Leitungskraft wahrzunehmen. Letztendlich benötigen auch Vertretungskräfte eine ständige "Übung" in Leitungsaufgaben und nehmen i.d.R. ja auch den originären Leitungskräften in der Praxis häufig schon verschiedene Aufgaben ab. Gemäß der Protokollnotiz 4 der SUE-Eingrupperungen "soll" eine solche ständige Vertretung auch bestellt werden. Diese Bestellung muss dann aber auch vorgenommen werden, sofern man darüber eine entsprechende Höhergruppierung erreichen will.

 

13.09.2022 MdC

Tarifverhandlungen in Brandenburg schreiten schnell voran

In einer langen Freitagssitzung konnten letzte Woche die Eckpfeiler eines Rahmentarifvertrages und eines Entgeltrahmentarifvertrages in Brandenburg gesetzt werden. Die sehr konstruktiv geführten Verhandlungen werden zeitnah fortgesetzt und beide Tarifvertragsparteien wollen das Tarifwerk zum Jahresende beschließen.

09.09.2022 MdC

Corona-ArbeitsschutzVO erneut geändert

Der Bundestag hat heute die "neue" Corona-Arbeitsschutz-VO beschlossen. Die Verordnung wird zum 01.10.2022 in Kraft treten.

Die Hauptpflichten der Arbeitgeber sind nach wie vor die Bereitstellung von Impfangeboten und die Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen in einem betrieblichen Hygienekonzept.

Weitere Informationen finden sich auf der Seite des BMAS, insbesondere auch die neue Verordnung.

09.09.2022 MdC

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27283 Verden

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