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Sozialversicherungspflicht einer sozialpäd. Familienhelferin

Das LSG Schleswig-Holstein hat sich in einer Entscheidung vom 21.11.2019 (Az L 5 BA 25/19) L 5 BA 25/19) mit der Sozialversicherungspflicht einer sozialpäd. Familienhelferin beschäftigt.

Dass die Einordnung insbesondere in der Kinder- und Jugendhilfe nicht einfach ist, das belegen zahlreiche unterschiedliche Entscheidungen der Sozialgerichte. Im o.a. Urteil werden die Voraussetzungen und Entscheidungsgründe noch einmal gut zusammengefasst, ebenso die bisherige Rechtsprechung. Im hier entschiedenen Fall wurden die Familienhelfer als sozialversicherungspflichtig eingestuft.

MdC 14.02.2020

Keine Steuerfreiheit für Tagespflege

Das FG Münster hatte sich mir der Frage zur (möglichen) Einkommensteuerfreiheit in der Kindertagespflege auseinanderzusetzen. Mit Entscheidung vom 10.10.2019 lehnt das FG Münster die Steuerfreiheit ab, denn "...anders als bei einer Aufnahme eines Pflegekindes in den Haushalt der Pflegeeltern mit dem Ziel, das Kind wie ein leibliches Kind zu betreuen, dient die Tagespflege neben der Betreuung der Kinder auch maßgeblich dazu, durch gemeinsame Bildung und Erziehung aller Kinder einen Beitrag zu mehr Chancengleichheit der betreuten Kinder, unabhängig von Geschlecht, sozialer oder ethnischer Herkunft und zum Ausgleich individueller und sozialer Benachteiligungen zu leisten (vgl. § 13 Ab. 4 Kibiz NRW)."

 

MdC 3.2.2020

Ordentliche Kündigung im Kleinbetrieb

In Kleinbetrieben gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Mit der Frage, welche Anforderungen trotzdem an eine Kündigung außerhalb des betrieblichen Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes  zu stellen sind, hat sich das BAG jüngst beschäftigt. Eine ordentliche Kündigung der Arbeitgeberin löst das Arbeitsverhältnis  mit Ablauf der Kündigungsfrist auf, wenn die Kündigung weder sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) noch treuwidrig (§ 242 BGB) ist. Oder, vereinfacht gesagt, geht vor allem darum, Arbeitnehmer vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen zu schützen.Einer besonderen Rechtfertigung bedarf es dagegen nicht.
 
MdC 01.02.2020

Gesetzlicher Nachtzuschlag

In  § 6 Abs. 5 ArbZG heisst es:
 
"Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren."
 
Was nun angemessen ist, hat der Gesetzgeber letztendlich der Rechtsprechung überlassen. In einem neuen Fall vor dem LAG Baden-Württemberg  ging es um die Nachtzuschläge für eine Dauernachtwache in einem Pflegeheim, die das LAG mit 20 % festgesetzt hat und die sich aus einem  Grundzuschlag für gesetzlich vorgeschriebene Nachtarbeit von 15 % und einer Erhöhung von weiteren 5 % für den Umstand der Dauernachtwache zusammensetzen.
 
Für die mögliche Übertragung auf Bereiche der Jugendhilfe ist zu beachten, dass in den wenigsten Einrichtungen Dauernachtwachen beschäftigt sind, sondern nächtliche (Schlaf-) Bereitschaften.

Nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge – und die Unterkünfte für osteuropäische Pflegekräfte

Eine Sachleistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ist (erst dann) als Entgelt anzusehen, wenn sich diese neben der Lohnzahlung erbrachte Zuwendung einerseits und die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers andererseits aufgrund gegenseitiger rechtlicher Verpflichtungen und Ansprüche in der Weise gegenüberstehen, dass sie sich nach dem Willen der Beteiligten ausgleichen sollen, ohne dass sie gleichwertig sein müssen.
 
In dem hier vom  BGH entschiedenen Fall ging es um die mögliche Nichtabführung von SV-Beiträgen für Pflegekräfte aus Osteuropa, denen der Arbeitgeber Unterkünfte zur Verfügung gestellt hatte.
 
Anders als in Konstellationen, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben dem Barlohn freie Unterkunft gewährt, handelt es sich in dem jüngst vom BGH entsciedenen Fall bei der Bereitstellung der Übernachtungsmöglichkeiten nicht um als Vergütungsbestandteil geleistete Zusatzleistungen der Arbeitgeber, sondern vielmehr um unentgeltliche Leistungen für Zwecke der jeweiligen Arbeitgeber. Diese erfüllen nicht den allgemeinen Wohnbedarf der Pflegekräfte, sondern decken einen durch das jeweilige Beschäftigungsverhältnis hervorgerufenen zusätzlichen besonderen Wohnbedarf ab, weil die unmittelbare Nähe der Pflegekräfte zu der zu pflegenden Person und deren jederzeitige Erreichbarkeit und Einsatzfähigkeit für die Erfüllung der geschuldeten Pflegeleistungen unabdingbar sind.
 
Möglicherweise treffen soclhe Konstellationen auch für einige familienähnlich tätige Einrichtungen zu.
 
 
 

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