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Arbeitszeiterfassung bald verpflichtend für alle?

Nach Auffassung des Generalanwalts im aktuell anhängigen EuGH-Verfahren C-55/18 C-55/18 sind Unternehmen verpflichtet, ein System zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit einzuführen, wobei es den Mitgliedstaaten freistehe, die Formen und Wege der Umsetzung dieser Verpflichtung zu bestimmen.

Über den Ausgang des Verfahrens, sowie die sich möglicherweise daraus ergebenden Konsequenzen, werden wir hier weiter informieren.

MdC 13.02.19

EU-Richtlinie zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige beschlossen

Am 06.02.2019 hat Deutschland zusammen mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten der EU der Vereinbarkeitsrichtlinie zugestimmt. Ziel der Richtlinie ist es, in der gesamten EU die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu verbessern. Konkret soll die Richtlinie insbesondere für eine gerechte(-re) Aufteilung von Betreuungs- und Pflegeaufgaben zwischen Frauen und Männern sorgen und auch die Erwerbsbeteiligung von Frauen fördern. Eine nähere Erörterung entfällt hier allerdings, da in Deutschland die Vereinbarkeit bereits besser geregelt ist und über die Anforderungen der Richtlinie hinausgeht.

Ist ein Aufhebungsvertrag wirksam, wenn er in der privaten Wohnung des Arbeitnehmers geschlossen wird?

Ja, so zumindest laut BAG vom 7.02.2019 (6 AZR 75/18). Das AGB-Recht findet hier keine Anwendung. Aber: Das BAG betonte auch, dass trotz allem das Gebot fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrags beachtet werden muss. Wird dies nicht beachtet, könnte der Aufhebungsvertrag trotzdem unwirksam sein.

MdC 13.02.2019

BMAS veröffentlicht Endbericht zur Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung

Das BMAS hat den Endbericht zur Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung veröffentlicht. Der Bericht kann hier eingesehen werden.

Zeitlich unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot für sachgrundlose Befristungen

Nach Auffassung des BAG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Im Jahr 2011 hatte das BAG zwar entschieden, dass in verfassungskonformer Auslegung nicht solche Vorbeschäftigungen erfasst, die länger als drei Jahre zurückliegen. Diese Rechtsprechung kann jedoch aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 06.06.2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) nicht aufrechterhalten werden.

Insbesondere für größere Einrichtungen stellt sich nun das Problem, dass bei beabsichtigten (zeitbefristeten) Neueinstellungen immer geschaut werden muss, ob bereits irgendwann vielleicht schon einmal eine Vorbeschäftigung bestand.

Im hier entschiedenen Fall lag das frühere Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers 8 Jahre (!) zurück - und daher durfte der Arbeitgeber auch nach dieser langen Zeit kein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis abschließen.

Es empfiehlt sich daher immer, den Arbeitnehmer vor Aufnahme eines zeitlich befristeten Vertrages unterschreiben zu lassen, dass er bislang noch nie für den Arbeitgeber tätig war; das lässt sich gut mit einem Einstellungsfragebogen verbinden.

 

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