Wenn ein Ar­beit­neh­mer mit dem­sel­ben Ar­beit­ge­ber meh­re­re Ar­beits­ver­trä­ge ge­schlos­sen hat, dann gilt nach einem aktuellen Urteil des EuGH (Urteil v. 17.03.2021, C 585/19) die tägliche Mindestruhezeit zusammengenommen für beide Verträge.

Bei mehreren Arbeitsverträgen darf die täglich erlaubte Arbeitszeit daher insgesamt nicht überschritten werden. Das Urteil des EuGH bringt für das deutsche Recht nichts Neues, da die Zusammenrechnung von Arbeitszeiten und die Berücksichtigung von  Ruhezeiten bereits der BAG-Rechtsprechung entsprechen.

MdC