Das nieders. Finanzgericht hat entschieden, dass Zahlungen eines Landkreises an eine Sozialpädagogin für eine sozialpädagogische nachmittägliche Betreuung nicht gemäß § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, weil solche Geldleistungen nicht als uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen anzusehen sind.

Solche Leistungen sollen vielmehr den sachlichen und zeitlichen Aufwand der Betreuungsperson vollständig durch Stundensätze – der Höhe nach abhängig von der Zahl der zu betreuenden Kinder – und einer mionatlichen Sachkostenpauschale in einem angemessenen Umfang vergüten.Daher sind die Zahlungen das Entgelt für die vertraglich vereinbarte bestimmte Förderleistung der Betreuerin.

13.06.2020 MdC