Die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB gelten nicht für Arbeitsverhältnisse, die ausschließlich in einem privaten Haushalt durchzuführen sind. So entschied das BAG mit Urteil vom 11.6.2020, 2 AZR 660/19.

 

23.08.2020 MdC