Die VKA lehnt in einer heute erschienenen Pressemitteilung die undifferenzierte Aufwertung im Sozial- und Erziehungsdienst ab. Man darf jetzt zunächst gespannt auf die Reaktionen der Gegenseite sein. Die Diskussion im öffentlichen Dienst betrifft zumindest mittelbar auch unsere Tarifverhandlungen, da wir bislang aus verschiedenen Gründen nicht in größerem Maß von den Lohnerhöhungen im TVöD abgewichen sind. Ob das so bleibt, das werden wir allerdings in den laufenden Tarifverhandlungen klären.
News
Wie schwierig manchmal die Eingruppierung sein kann, zeigt eine Entscheidung des LAG Hessen (7 Sa 1252/20)7 Sa 1252/20) vom 2.8.2021, in der es um die Eingruppierung eines (Schul-) Hausmeisters ging.
Der bislang in die EG (Entgeltgruppe) 5 des TVöD-VKA eingruppierte Hausmeister klagte erfolgreich seine Eingruppierung in die EG 7 ein, da zu seinen Aufgaben u.a. auch die Konfiguration der Schließ- und Brandmeldeanlagen gehört, was als Heraushebungsmerkmal im TVöD-VKA eine höhere Eingruppierung rechtfertige.
Die Entscheidung ist gleich aus mehreren Gründen lesenswert. Das Gericht fasst in der Entscheidung an mehreren Stellen die Rechtsprechung zur Tarifauslegung zusammen und geht dezidiert auf typische Begrifflichkeiten des Tarifwerkes ein (z.B. "Heraushebungsmerkmale", "Arbeitsvorgänge" etc.). Da zudem der Entscheidungsaufbau auch mit seinen Ausführungen zur Auslegung im Wortsinne und zur sog. "systematischen Auslegung" überzeugt, kann das Urteil als Wochenendlektüre empfohlen werden.
Praktische Relevanz dürfte die Entscheidung im Übrigen auch für viele Jugendhilfeeinrichtungen haben, da die Bewertung von Hausmeistertätigkeiten erfahrungsgemäß stark schwankt.
11.02.2022
MdC
Mit dem heute veröffentlichtem Beschluss (1 BvR 2649/21) hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Beschwerdeführenden begehrten, den Vollzug von § 20a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h Infektionsschutzgesetz (IfSG) („einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“) vorläufig auszusetzen.
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht tritt damit wie geplant in Kraft.
Dennoch gab es auch bei den Verfassungsrichtern Zweifel an einigen Passagen der gesetzlichen Regelung, die auch wir schon bemängelt haben, nämlich der Verweis im Gesetz auf die Regelungen des RKI bzw. PEI (Paul-Ehrlich-Instituts). Solche Verweise schaffen neben den bestehenden rechtlichen Bedenken auch erhebliche Anwendungsschwierigkeiten in der Praxis. In der Entscheidung des BVerfG heisst es dazu:
"Zwar begegnet die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht in § 20a IfSG als solche unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen vor allem der sachkundigen Dritten zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik. Es handelt sich hier um eine doppelte dynamische Verweisung, da zunächst der Gesetzgeber auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits aber dann zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. Insoweit stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine bindende Außenwirkung der dynamisch in Bezug genommenen Regelwerke der genannten Bundesinstitute hier noch eine hinreichende Grundlage im Gesetz findet (vgl. BVerfGE 129, 1 <22, 25 ff.>). Sollte dies der Fall sein, bedarf es weiterer Aufklärung, ob und inwieweit ein tragfähiger Sachgrund auch dafür vorliegt, dass nicht dem Verordnungsgeber selbst die Konkretisierung des vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweises und damit auch der geimpften und genesenen Personen im Sinne des Gesetzes übertragen ist, sondern dies den genannten Bundesinstituten überlassen wird."
Wir werden uns nun aber zunächst mit genau dieser Gesetzeskonstruktion beschäftigen und in der Praxis umsetzen müssen. Um die damit verbundenen Fragen zu klären, werden wir neben den Infolettern auch eine Videokonferenz für Fragen anbieten, die ab kommender Woche unter der Rubrik "Fortbildung" zu finden sein wird.
11.02.2022
MdC
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein neuerliches bEM durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines bEM erneut länger als sechs Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt war.
BAG Urteil v. 18.11.2021, AZ 2 AZR 138/21
02.02.2022 MdC
Über das betriebliche Eingliederungsmanagement haben wir bereits öfter berichtet, vor allem im Zusammenhang mit personenbedingten ("krankheitsbedingten") Kündigungen. Jedem Arbeitgeber ist, auch unabhängig von der hohen kündigungsschutzrechtlichen Relevanz, die Durchführung eines BEM anzuraten. Führt der Arbeitgeber allerdings kein BEM durch, hat der Arbeitnehmer keinen (Individual-) Anspruch auf die Durchführung - so das BAG in einer aktuellen Entscheidung v. 7.09.2021, Az. 9 AZR 571/209 AZR 571/20.
2.02.22 MdC
Rechtsprechung
Altersgrenze für Geschäftsführer auch arbeitsrechtlich zulässig!
Altersgrenze für Geschäftsführer auch arbeitsrechtlich zulässig!
Altersgrenzen spielen im Rahmen von Diskriminierungsgrundsätzen und dem AGG in der Praxis eine große Rolle. Gerade als altgedienter Geschäftsführer kommt es nicht selten vor, dass einem die Arbeit besonders viel Spaß macht, weil einem Vieles gut „von der Hand gelingt“. Bitter wird es, wenn es einen Gesellschafterbeschluss gibt, welcher regelt, dass Geschäftsführer nur bis zur Vollendung eines bestimmten Alters Geschäftsführer sein dürfen; die sog. Altersgrenze.
Zum Sachverhalt
Diesen Fall hatte das OLG Frankfurt a.M. zu entscheiden. Zentrale Frage war, ist es eine Altersdiskriminierung, wenn ein Gesellschafterbeschluss eine Altersgrenze (hier: Vollendung des 70. Lebensjahres) vorsieht?
Rechtliche Würdigung
Neben den gesellschaftsrechtlichen Aspekten, hatten sich die Gerichtsinstanzen bis zum OLG auch mit der arbeitsrechtlichen Fragestellung: „Verstößt dieser Gesellschafterbeschluss gegen das AGG?“, befasst.
Die Richter verdeutlichten, dass hier eine Ungleichbehandlung wegen der Altersregelung vorliege. Damit sei auch der Anwendungsbereich des AGG eröffnet. Allerdings liege kein ungerechtfertigter Verstoß vor. Zentrale Norm hierbei sei § 10 Abs. 2 Nr. 5 AGG. Hiernach ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung vorsieht, immer dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat in die Rente zu gehen. Dies sei hier der Fall.
Der Beschluss sieht Beendigung der Geschäftsführer-Funktion erst mit der Vollendung des siebzigsten Lebensalters vor. Diese Altersgrenze fällt in den Zeitraum, der Regelaltersrente und damit in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Nr. 5 AGG. Infolgedessen ist die Altersgrenze zulässig.
Tipps für die Praxis:
Arbeitsverträge mit Bezugnahme auf Tarifverträge mit entsprechenden Regelungen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen, ohne Kündigung, sind vorteilhaft. Beinhalten Arbeitsverträge Regelungen zur Altersgrenze, sollte in jedem Fall darauf geachtet werden, dass die Beendigung dann erfolgt, wenn die Rente möglich wäre.
23.02.2026 Onur Kodas
Kontakt
Arbeitgeberverband privater Träger
der Kinder- und Jugendhilfe e.V.
Nikolaiwall 3
27283 Verden
Tel 04231 - 95 18 412
Mail: info@ag-vpk.de
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