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Tankgutscheine und Werbeeinnahmen statt Arbeitslohn sind beitragspflichtig

Das Bundessozialgericht hat sich mit der sog. "Nettolohnoptimierung" beschäftigen müssen. Mit Urteil v. 23. Februar 2021 - B 12 R 21/18 R hat das BSG der Revision eines Rentenversicherungsträgers stattgegeben und entschieden, dass Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten Pkw, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen und der Beitragspflicht unterliegen.

Der Volltext der Entscheidung wird voraussichtlich erst in den kommenden Wochen vorliegen und wir werden dann erneut berichten.

09.03.2021 MdC

 

Ergänzung vom 22.04.2021:

Der Volltext der Entscheidung liegt leider bis heute noch nicht vor, da bleiben wir aber dran. Das BMF hat zwischenzeitlich ein Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug veröffentlicht.

Eine gute Zusammenfassung der aktuellen Regelungen wurde nun bei Haufe veröffentlicht.

 

Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst

Dass die Abgrenzung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst nicht immer ganz einfach ist, das haben wir bereits anhand einiger Beiträge darlegen können. Die Schwierigkeiten werden auch in einem aktuellen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG Beschluss 2 B 39.20 vom 1.12.2020) deutlich. Die Vorinstanz, das OVG Lüneburg, hatte sich mit Ruf- bzw. Bereitschaftsdiensten der Feuerwehr beschäftigt. In diesem Urteil hatte das Gericht festgestellt:

"Der entsprechende Beamte, der während des in Rede stehenden, außerhalb der regulären Dienstzeit geleisteten (OrgL-)Dienstes mit einem Mobiltelefon, einem Funkmeldeempfänger und einem Dienstfahrzeug ausgestattet war, welches zur Gewährleistung der Ladungserhaltung der im Fahrzeug befindlichen Geräte dauerhaft an eine hierzu durch vom Dienstherrn beauftragtes Elektropersonal "freigegebene" häusliche Steckdose anzuschließen war, nicht zu privaten Zwecken genutzt werden durfte und mit dem er sich im Falle der Alarmierung sofort in den Einsatz zu begeben hatte, hat in diesem Zeitraum keine "Rufbereitschaft", sondern "Bereitschaftsdienst" - und damit auszugleichende "Zuvielarbeit" - geleistet."

Der beklagte Arbeitgeber wollte diese Frage nun vom Bundesverwaltungsgericht klären lassen, scheitere jedoch nun auch hier mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Auch eine Vorlage an den EuGH lehnte das BVerwG in diesem Fall ab.

3.3.2021 MdC

Mehr als 100 Mitgliedseinrichtungen aus 7 Bundesländern

Anfang 2021 wurde die Mitgliedsnummer 107 vergeben - an eine Einrichtung aus Schleswig-Holstein. Damit sind nunmehr Einrichtungen aus 7 Bundesländern in unserem Verband vertreten. Der Schwerpunkt liegt nach wie vor in Niedersachsen, aber durch den Abschluss weiterer Tarifverträge in anderen Bundesländern gehen wir davon aus, dass es in 2021 zu einem weiteren und deutlichen Wachstum kommt.

Voraussichtlich zum 01.04.2021 wird daher die von uns ausgeschriebene Juristenstelle mit einem/einer Fachanwalt/Fachanwältin für Arbeitsrecht besetzt. Die Bewerbungsgespräche laufen derzeit und wir haben aussichtsreiche KandidatInnen zu einer BEwerbung motivieren können.

 

25.02.2021 MdC

Aufnahme Tarifvertragsverhandlungen in NRW

Nachdem nun in Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland und in Baden-Württemberg alle Tarifvertragsverhandlungen abgeschlossen werden konnten, fand am 8.02.2021 ein erstes Vorgespräch mit der GEW in Nordrhein-Westfalen statt. Im Rahmen eines ausgesprochen konstruktiven Austausches wurde gemeinsam vereinbart, auch in NRW die Tarifvertragsverhandlungen aufzunehmen. Der Verhandlungbeginn wird noch vor der Sommerpause 2021 sein.

BEM und Kündigungsrecht

Wie immens wichtig die Bedeutung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist, haben wir schon in vielen Beiträgen geschrieben. Neben dem primären Ziel, die Gesundheit der Arbeitnehmer (wieder) zu erlangen, hat das BEM auch kündigungsschutzrechtlich eine große Bedeutung.

Im hier entschiedenen Fall des LAG Düsseldorf (Urteil v. 9.12.2020, 12 Sa 554/2012 Sa 554/20) ging es um die Frage, wann ein BEM möglicherweise wiederholt werden muss:

Der Arbeitgeber muss gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX nach einem durchgeführten bEM erneut ein bEM durchführen, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluss des ersten bEM innerhalb eines Jahres erneut länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig wird. Der Abschluss eines bEM ist dabei der Tag "Null" für einen neuen Referenzzeitraum von einem Jahr. Ein "Mindesthaltbarkeitsdatum" hat ein bEM nicht. Eine Begrenzung der rechtlichen Verpflichtung auf eine nur einmalige Durchführung des bEM im Jahreszeitraum des § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Des Weiteren enthält die Entscheidung Ausführungen zu den Auswirkungen eines entgegen der rechtlichen Verpflichtung aus § 167 Abs. 2 SGB IX nicht erneut durchgeführten bEM auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung einer krankheitsbedingten Kündigung.

 

25.02.2021 MdC

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