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BAG: Verpflichtung zur systematischen Arbeitszeiterfassung

Das BAG hat gestern (Entscheidung v. 13.9.2022, Az 1 ABR 22/21 eine wegweisende Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung getroffen.

Der in diesem Verfahren antragstellende Betriebsrat hatte mit der Arbeitgeberin,  die eine vollstationäre Wohneinrichtung betreibt, eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung aushandeln wollen. Da eine Einigung hierüber nicht zustande.kam, begann der Weg durch die Instanzen, bis jetzt das Bundesarbeitgericht zu entscheiden hatte. Der Betriebsrat unterlag hier.

Wesentlich wichtiger aus der Entscheidung sind die Gründe.Das Gericht lehnte ein Initiativrecht des Betriebsrates ab, da ein Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 BetrVG in sozialen Angelegenheiten nur mitzubestimmen hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber jedoch bereits gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Dies schließt Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung aus.

Was das für unsere Mitglieder bedeutet, werden wir noch einmal zusammenfassen sobald die Entscheidung des BAG im Volltext vorliegt.

Wir hatten uns bereits 2019 der Auffassung angeschlossen, dass auf Grund der europäischen Rechtsprechung ein solches System verpflichtend einzuführen sei. Das sieht nun auch das BAG so.

14.09.2022 MdC

Eingruppierung stellvertretende Leitung im öffentlichen Dienst

Wie wichtig eine ausdrückliche Bestellung zur stellvertretenden Leitung im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes ist, das zeigt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Gera (Urteil vom 29.06.2022 - 1 Ca 326/21Urteil vom 29.06.2022 - 1 Ca 326/21).

In dem Verfahren wurde der Klägerin die Leitungsstelle für Urlaubs- und Krankheitsfälle übertragen, jedoch keine "ständige Vertretung". Die Klägerin scheiterte daher auch mit ihrem Höhergruppierungsantrag.

Für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sollte u.E. auf eine ständige Vertretung geachtet werden. Eine reine Urlaubs- und Krankheitsvertretung dürfte sehr viel weniger in der Lage sein, die Vertretung einer Leitungskraft wahrzunehmen. Letztendlich benötigen auch Vertretungskräfte eine ständige "Übung" in Leitungsaufgaben und nehmen i.d.R. ja auch den originären Leitungskräften in der Praxis häufig schon verschiedene Aufgaben ab. Gemäß der Protokollnotiz 4 der SUE-Eingrupperungen "soll" eine solche ständige Vertretung auch bestellt werden. Diese Bestellung muss dann aber auch vorgenommen werden, sofern man darüber eine entsprechende Höhergruppierung erreichen will.

 

13.09.2022 MdC

Tarifverhandlungen in Brandenburg schreiten schnell voran

In einer langen Freitagssitzung konnten letzte Woche die Eckpfeiler eines Rahmentarifvertrages und eines Entgeltrahmentarifvertrages in Brandenburg gesetzt werden. Die sehr konstruktiv geführten Verhandlungen werden zeitnah fortgesetzt und beide Tarifvertragsparteien wollen das Tarifwerk zum Jahresende beschließen.

09.09.2022 MdC

Corona-ArbeitsschutzVO erneut geändert

Der Bundestag hat heute die "neue" Corona-Arbeitsschutz-VO beschlossen. Die Verordnung wird zum 01.10.2022 in Kraft treten.

Die Hauptpflichten der Arbeitgeber sind nach wie vor die Bereitstellung von Impfangeboten und die Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen in einem betrieblichen Hygienekonzept.

Weitere Informationen finden sich auf der Seite des BMAS, insbesondere auch die neue Verordnung.

09.09.2022 MdC

EU-Richtlinie für Mindestlohn und Tarifbindung

Der Ratsvorsitz und die Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments haben eine vorläufige politische Einigung über den Entwurf einer Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der EU erzielt. Mit diesem neuen Rechtsakt soll – sobald er endgültig angenommen ist – die Angemessenheit gesetzlicher Mindestlöhne gefördert und dadurch dazu beigetragen werden, angemessene Arbeits- und Lebensbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Europa zu schaffen.

Mit der Richtlinie werden Verfahren für die Angemessenheit gesetzlicher Mindestlöhne festgelegt, werden Tarifverhandlungen für die Lohnfestsetzung gefördert und wird der effektive Zugang zum Mindestlohnschutz für diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbessert, die nach nationalem Recht Anspruch auf einen Mindestlohn haben, z. B. durch einen gesetzlichen Mindestlohn oder Tarifverträge.

Gravierende Auswirkungen werden die Neuregelungen auf die Tarifautonomie haben. Die EU -Vertreter sehen Tarifverhandlungen als ein wichtiges Instrument für die Lohnfestsetzung an. Deshalb zielt die Richtlinie darauf ab, dass die Mitgliedsstaaten die Fähigkeit der Sozialpartner zur Aufnahme von Tarifverhandlungen stärken. Sofern die Tarifbindung unter einem Schwellenwert von 80 Prozent liegt, sollen die nationalen Regierungen einen Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen aufstellen. Da in Deutschland die Tarifbindung nicht einmal bei 50% liegt, sind hier voraussichtlich erhebliche gesetzgeberische Maßnahmen erforderlich.

Einen Entwurf zur beschlossenen Einigung gibt es (Stand August 2022) noch nicht, aber für weitere Informationen kann man gut auf die früheren Entwurfsfassungen zurückgreifen.

Für die Jugendhilfe darf man gespannt darauf sein, wie die weiteren Entwicklungen in den anderen Sozialleistungebereichen verlaufen. Im Bereich des SGB XI wurde bekanntlich am 11. Juni 2021 das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) im Bundestag verabschiedet und § 72 Abs. 3a SGB XI eingefügt:

"Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind."

Inwieweit dies auf andere Sozialleistungsbereiche ausstrahlen wird bleibt abzuwarten. Mit unseren Tarifverträgen im AGVPK sind wir jedenfalls bestens vorbereitet.

09.09.2022 MdC

 

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Nikolaiwall 3

27283 Verden

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Mail: info@ag-vpk.de

Internet: www.ag-vpk.de

 

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