Politik & Soziales

Ohne Impfung weniger Lohn...

...so die Süddeutsche Zeitung zum aktuellen Beschluss von Bund und Ländern, ab dem 1.11.2021 keine Entschädigungslkeistungen mehr im Quarantänefall für Ungeimpfte zu leisten.

Der Beschluss geht zurück auf eine ohnehin bereits in § 56 IfSG geregelte Leistung, von der einige Länder bereits jetzt Gebrauch gemacht haben.

Nicht erfasst sind davon die Fälle, in denen geimpfte Personen in Quarantäne müssen. Zur auch im Falle einer vollständigen Impfung möglichen Quarantäne hat das RKI einige Hinweise veröffentlicht.

Zu den aktuellen Fragen, die mit dem Beschluss verbunden sind, werden wir in den kommenden Tagen unser FAQ ergänzen.

Übersicht Wahlprogramme

Die Kolleginnen und Kollegen der bekannten Kanzlei kliemt haben eine schöne Zusammenfassung der Wahlprogramme der Parteien zur Bundestagswahl 2021 hinsichtlich der Ziele und Veränderungen im Arbeitsrecht erstellt. Absolut lesenswert!

Fragerecht zum Impfstatus beschlossen

Mit dem „Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021“ hat der Gesetzgeber am 07.09.2021 in kürzester Zeit eine Ergänzung des IFSG  durch den Bundestag gebracht, die als Erweiterung des Fragerechts des § 23a IFSG gesehen werden kann. Das Gesetz wurde am 14.09.2021 verkündet und ist daher in Kraft.

In § 36 (3) IfSG heißt es daher ab sofort:

„Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Abs. 1 S. 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist, darf der Arbeitgeber in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen und Unternehmen personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.“

Damit ist ein Fragerecht für bestimmte Einrichtungen verankert worden, zu denen auch Jugendhilfeeinrichtungen zählen.

Das Fragerecht ist damit begrenzt auf wenige Branchen und zudem zeitlich begrenzt für die Dauer des "Vorliegens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite".

Arbeitsrechtlich sind und werden damit einige Fragen verbunden sein; wir werden versuchen, die wichtigsten Fragen dazu in den kommenden Wochen zu beantworten.

18.09.2021 MdC

Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert und ergänzt

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und somit bis einschließlich 24. November 2021 verlängert. Detaillierte Informationen finden sich auf der Homepage des BMAS.

Neues aus dem BMAS

Das BMAS hat in den letzten Wochen gleich eine ganze Reihe von Aktivitäten veröffentlicht. Zunächst ist da der Start des "Arbeitswelt-Portals" am 11.05.2021 zu nennen. Dort finden sich Informationen zu den wichtigen Erkenntnissen aus Wissenschaft und Praxis sowie zu aktuellen Entwicklungen und den Trends, die die Arbeitswelt in den nächsten Jahren prägen werden.

Nur einen Tag später, am 12.05.2021, wurde der 6. Armuts- und Reichtumsbericht beschlossen.

Am 18. Mai folgte dann der erste „Arbeitswelt-Bericht“.

Erst gestern hat Hubertus Heil den Startschuss für den Beginn der neuen 3. Periode der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) gesetzt.

Es ist davon auszugehen, dass damit noch nicht Schluss ist. Der Wahlkampf hat begonnen und wir gehen davon aus, dass neben den nun veröffentlichten Berichten auch noch einige Gesetzesinitiativen folgen werden. Begonnen hat es ja bereits mit der anstehenden Reform des Befristungsrechts und der angedachten Stärkung der Betriebsräte. Bis zum Jahresende dürften aber noch weitere Vorhaben auf uns zukommen, die nicht nur auf der nationalen Arbeits- und Sozialpolitik beruhen, sondern auch durch die Entwicklungen im Europarecht geprägt sind. Die Nachweis-Richtlinie und die "Whistleblower"-Richtlinie sind nur einige Vorschriften, die nun in nationales Recht umgesetzt werden müssen.

Wir werden dazu berichten, wenn es konkrete Auswirkungen auf das Arbeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe gibt.

MdC

 

 

 

 

Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung in Kraft

Es ist gefühlt erst ein paar Tage her, dass die Corona-ArbSchVO geändert wurde - und schon wird sie erneut überarbeitet.

Neu ist die Ausweitung der Testpflicht, bzw. richtigerweise des Testangebotes, geänderte Regelungen zur Aufbewahrungspflicht der Nachweise über die Testbeschaffung und eine Erweiterung der Homeoffice-Regelungen. Arbeitnehmer sollen zukünftig das Homeofficeangebot annehmen müssen, sofern dem keine Gründe entgegenstehen. Welche Gründe das sein könnten offenbart die Homepage des BMAS. Dazu zählen bspw. Störungen durch Familienmitglieder oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.

Insgesamt lassen die geplanten Neuregelungen wieder einen enormen Interpretationsspielraum - der in Anbetracht der Kurzlebigkeit der Corona-ArbSchVO wohl kaum zu einer ausgiebigen Rechtsprechung führen wird.

Die Kollegen der Kanzlei Loschelder haben sich wieder die Mühe gemacht, die Neuregelungen in einem kleinen Leitfaden zusammenzustellen.

Die Verordnung trat gestern, am 23.04.2021, in Kraft.

 

Ergänzung vom 28.04.2021

Der Bremer Senat hat gestern eine echte Testpflicht beschlossen. Man darf gespannt sein, ob die Regelung Bestand haben wird und ob andere Länder folgen

 

Corona-Testpflicht für Arbeitgeber kommt

Das BMAS hatte bereits in seiner Pressemitteilung vom 13.04.21 auf die Verlängerung und Erweiterung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hingewiesen. Insbesondere die ab dem 20.04.2021 geltende Testpflicht wirft einige Fragen auf. Die Kanzlei Loschelder Rechtsanwälte aus Köln hat einen kleinen Praxis-Leitfaden dazu entwickelt,auf den wir an dieser Stelle gerne hinweisen.

MdC

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