Der BFH (Bundesfinanzhof) hat sich zur Angemesseneheit von Geschäftsführergehältern in gemeinnützigen Organisationen geäußert.
Mit Urteil vom 12.03.2020 (veröffentlicht 20.08.2020 unter Az: V R 5/17V R 5/17) hat der BFH entschieden, dass eine Mittelfehlverwendung vorliegt, wenn eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen gewährt.
Nach Auffassung des BFH ist dabei ein sog. Fremdvergleich erforderlich um festzustellen, ob im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Vergütungen anzunehmen sind. Als Ausgangspunkt hierfür könnten allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen (z.B. die "BBE-Studie") herangezogen werden. Ein Abschlag für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen ist dabei NICHT vorzunehmen. Da sich der Bereich des Angemessenen zudem auf eine Bandbreite von Vergütungen erstreckt, sind zudem nur Vregütungen unangemessen, die den oberen Rand dieser Bandbreite um mehr als 20% übersteigen.
Klargestellt wurde auch, dass eine nur geringe Überschreitung der Angemessenheit nicht die Gemeinnützigkeit gefährdet, da dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen würde.
Mit dieser ausgesprochen erfreulichen Entscheidung wurde nun deutlich herausgearbeitet, dass Geschäftsführer von gemeinnützigen Unternehmen keine "zweite Klasse" bilden, sondern gleichwertig mit Geschäftsführern "normalen" Wirtschaftsunternehmen zu stellen sind.
Im hier entschiedenen Fall lagen die Vergütungen im Übrigen im bis zu mehrfach sechsstelligen Bereich.
23.08.2020 MdC