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Das BAG hat sich mit den Fragen beschäftigen müssen, inwieweit sich ein unterjähriger Wechsel der Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche auf den Urlaubsanspruch auswirkt und wie sich gewährter Sonderurlaub auf den allgemeinen Urlaubsanspruch auswirkt.
Die Entscheidung soll hier nur in den beiden Leitsätzen wiedergegeben werden:
"1. Bei einem unterjährigen Wechsel der Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche ist der Urlaubsanspruch für das betreffende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung und der auf sie entfallenden Wochentage mit Arbeitspflicht umzurechnen.
2. Für Zeiten des unbezahlten Sonderurlaubs besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Zeitraum des unbezahlten Sonderurlaubs ist bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs regelmäßig mit "null" Arbeitstagen in Ansatz zu bringen."
Wer dazu mehr Lesen möchte, findet das BAG-Urteil vom 19.03.2019 (Az 9 AZR 406/17) hier.
09.09.2019 MdC
Das Arbeitsgericht Dortmund hat einen Träger dazu verurteilt, einer innewohnenden Fachkraft in einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft die gesamte Arbeitszeit mit dem Mindestlohn zu vergüten.
Die Klägerin, die zwischenzeitlich bei einem anderen Träger arbeitet, hat ihre Arbeits- und Bereitschaftszeiten (unter Berücksichtigung von Schulzeiten, Krankenhausbehandlungen und der Tätigkeit einer weiteren Fachleistungskraft in der Einrichtung) seit 2015 aufgeführt und verlangte nach ihrer (eigenen) Kündigung zum 30.06.2018 den Differenzbetrag, der sich nach Abzug der bereits gezahlten Vergütung nach dem Mindestlohngesetz ergibt sowie die Abgeltung nicht genommenen Urlaubs.
Das Arbeitsgericht Dortmund folgte dem Antrag der Klägerin weitestgehend und verurteilte den Träger zur Zahlung von > 75.000 €.
Lediglich den Abgeltungsanspruch für die geltend gemachten Urlaubstage reduzierte das Gericht, da die Klägerin ihren vertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch von 24 Werktagen bedingt durch die geleistete 7-Tage-Woche auf 28 Tage hochgerechnet hatte.
Das Urteil nebst unseren Anmerkungen wird allen Mitgliedern übersandt.
08.09.2019 MdC
Anmerkung vom 12.12.2019: Das Urteil ist hier zu finden
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2020 unverändert 4,2 Prozent betragen. Die entsprechende Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen "Probearbeitstag" verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 20. August 2019 entschieden (Aktenzeichen B 2 U 1/18 R).
Der Volltext des Urteils dürfte demnächst unter dem o.a. AZ veröffentlicht werden. In einer Pressemitteilung des BSG wurde jedoch schon weiter ausgeführt:
"Der Kläger hat zwar nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden, als er an dem "Probearbeitstag" Mülltonnen transportierte und dabei vom Lkw stürzte. Ein Beschäftigungsverhältnis lag nicht vor, weil der Kläger noch nicht auf Dauer in den Betrieb des Entsorgungsunternehmers eingegliedert war.
Da der Kläger aber eine dem Entsorgungsunternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht hat, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist, war der Kläger als "Wie-Beschäftigter" gesetzlich unfallversichert. Insbesondere lag die Tätigkeit nicht nur im Eigeninteresse des Klägers, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Denn der Probearbeitstag sollte gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen und hatte damit für ihn einen objektiv wirtschaftlichen Wert."
Dies ist eine erfreuliche Entscheidung, da der Unfallversicherungsschutz auch im Rahmen von "Probearbeitstagen" bedeutsam ist. Anzumerken ist dabei jedoch, dass solche "Probearbeitstage" nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind. Da ein Arbeitsverhältnis auch formfrei, konkludent oder mündlich geschlossen werden kann, darf hier nicht das Risiko eingegangen werden, durch ein Probearbeiten gleich ein Arbeitsverhältnis zu begründen (für welches mangels Vereinbarung nicht einmal eine Probezeit vereinbart wäre). Konkret bedeutet dies, dass in einem solchen Einfühlungsverhältnis (so heisst das Probearbeiten im arbeitsrechtlichen Fachjargon) keine Weisungen (bspw. zu Arbeitszeiten, Pausen, Art der Tätigkeit etc.) erteilt werden, der potenzielle Kandidat daher quasi nur "mitläuft" und keine Aufgaben übernimmt, die sonst nur gegen Bezahlung zu erwarten gewesen wären.
1.09.2019 MdC