Das LAG Köln hat in einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Urteil v. 23.01.2020, 7 Sa 471/19) noch einmal ausgeführt, dass der/die betroffene Arbeitnehmer(in) in der Regel keinen Anspruch darauf hat, ihre(n)/seine(n) Rechtsanwalt(-in) am BEM Gespräch nach § 167 II SGB IX teilnehmen zu lassen.
Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern, bei denen das Integrationsamt beim BEM-Gespräch beteiligt wird, bestimmt das Amt zudem selbst, welche(r) Mitarbeiter(in) an einem BEM-Gespräch nach § 167 II 4 SGB IX teilnimmt - nicht aber der/die Arbeitnehmer(in), um den/die es bei dem BEM geht.
Über die Tücken des BEM, welches von Arbeitgebern häufig vernachlässigt wird, ist im Übrigen gerade ein schöner Blog der Kanzlei CMS veröffentlicht worden.
5.10.20 MdC