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Ungeeignetheit der Tagespflegeperson bei erheblicher Verletzung der Aufsichtspflicht

Das VG Karlsruhe hat sich mit der Eignung von Tagespflegepersonen beschäftigen müssen. Das Urteil vom 28.3.2023 (Az.8 K 3182/22) lässt sich in folgenden Leitsätzen zusammenfassen:

1. Für den mit einer Fortbildungspflicht für Kindertagespflegepersonen verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG fehlt es in Baden-Württemberg an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Verwaltungsvorschriften - wie die VwV Kindertagespflege - genügen dem Vorbehalt des Gesetzes insoweit grundsätzlich nicht.

2. Eine erhebliche Verletzung der Aufsichtspflicht kann die Ungeeignetheit der Tagespflegeperson begründen. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, ob die Pflegeperson ihr eigenes Handeln und Verhalten kritisch zu betrachten in der Lage ist und sie bereit ist, das Kindeswohl zukünftig über eigene Belange und Interessen zu stellen.

3. Die Aufsicht ist bei Kleinkindern möglichst lückenlos und von der Tagespflegeperson höchstpersönlich wahrzunehmen.

4. Eine auf Dauer angelegte Überschreitung der Höchstzahl der zu betreuenden Kinder stellt eine schwere Pflichtverletzung dar, die auf eine mangelnde Sorgfalt im Umgang mit den zu betreuenden Kindern schließen lässt.

Auch wenn es hier „nur“ um die Tagespflege ging, lassen sich daraus auch Merkposten für die Heimerziehung ableiten. Insbesondere ungenehmigte Überbelegungen stellen auch in der Heimerziehung einen schwerwiegenden Verstoß dar, der die Trägerzuverlässigkeit berührt und (berechtigterweise) zum Entzug der Betriebserlaubnis führen kann.

24.05.23 MdC

Und nochmal: Zum Beweiswert einer AU

Dass der Beweiswert einer AU (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) erschüttert werden kann, hat insbesondere das BAG 2021 in einer wichtigen Entscheidung hervorgehoben. Auch das LAG Niedersachsen folgt dem in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 08.03.2023, Az.: 8 Sa 859/22). Im hier vorliegenden Verfahren unterlag jedoch der Arbeitgeber. Zusammengefasst werden kann das Urteil in 3 Leitsätzen:

  • Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann grds. auch dadurch erschüttert werden, dass der Arbeitnehmer sich im Falle des Erhalts einer arbeitgeberseitigen Kündigung unmittelbar zeitlich nachfolgend - "postwendend" - krank meldet bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreicht. Das gilt insbesondere dann, wenn lückenlos der gesamte Zeitraum der Kündigungsfrist - auch durch mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen - abgedeckt wird.

  • Meldet sich zunächst der Arbeitnehmer krank und erhält er erst sodann eine arbeitgeberseitige Kündigung, fehlt es an dem für die Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung notwendigen Kausalzusammenhang.

  • Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer bis zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, am unmittelbar darauffolgenden Tag gesundet und bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten beginnt, erschüttert in der Regel ohne Hinzutreten weiterer Umstände den Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht.

     

     

 

Familienhelfer als selbständige Tätigkeit

Erfolgreich in einem Statusfeststellungsverfahren war jüngst die Stadt Langenhagen in einem Verfahren (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 17.03.2023, Az.: L 2 BA 38/21), in dem es um die Frage der selbstständigen Tätigkeit von Familien- bzw. Erziehungshelfern im Rahmen von SPFH ging.

Die Deutsche Rentenversicherung hatte die Tätigkeit als Beschäftigungsverhältnis eingestuft und in der ersten Instanz auch Erfolg gehabt. Das LSG hob die Entscheidung nun auf. Interessant aus der Begründung ist auch der Leitsatz der Entscheidung:

"Liegt das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, stellt dies dann ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit dar, wenn im Übrigen der Sachverhalt dem Grenzbereich zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit zuzurechnen ist."

Nun ist allein das Honorar kein Freibrief und die Einordnung als selbstständige oder aber abhängig beschäftigte Tätigkeit bedarf einer umfassenden Einzelfallprüfung. Insbesondere in vielen "Sozialberufen" können Tätigkeiten sowohl in einem Beschäftigungsverhältnis als auch selbstständig ausgeübt werden. Empfehlenswert ist deshalb immer (!) eine entsprechende Statusfeststellung durchzuführen.

 

 

Nachtarbeitszuschläge in Tarifverträgen

Das BAG hat in einem aktuellen  Urteil (.22.02.2023 - 10 AZR 397/20) entschieden, dass die tarifvertragliche Unterscheidung von Nachtzuschlägen im Rahmen von Wechselschicht einerseits und für sonstige Nachtarbeit andererseits nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Tarifvertragliche Regelungen stellen nach Auffassung des BAG einen angemessenen Ausgleich für die Belastungen durch Nachtarbeit dar und haben Vorrang vor dem gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG. 

Eine Entscheidung, die noch einmal die besondere Stärke der Tarifautonomie und die damit verbundenen Gestaltungsspielräume darstellt.

Zur Abgrenzung von Rufbereitschaft

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil v. 24.03.2023, az 26 K 787/21) die Einordnung von sog. "Alarmbereitschaften" als Arbeitszeit bei einem Feuerwehrbediensteten abgelehnt und sich damit -zumindest teilweise- gegen die bisherige REchtsprechung des BVerwG gestellt.

Im Leitsatz führt das VG aus:

"Als Alarmbereitschaft von zu Hause aus geleisteter Hintergrunddienst eines Feuerwehrbeamten stellt nicht automatisch Arbeitszeit (im Sinne der RL 2003/88/EG) dar, auch wenn der Betroffene im Falle einer Alarmierung "sofort" ausrücken muss und die wahrzunehmenden Einsätze durch ihre Unvorhersehbarkeit geprägt sind (abweichend bzgl. des letztgenannten Aspekts BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 B 38.20 -).2. Es bedarf bei Zugrundelegung der Maßstäbe des Gerichtshofs der Europäischen Union vielmehr einer Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2021 - C-214/20 ). Dabei müssen erstens die Konsequenzen beachtet werden, die sich aus der Kürze der auferlegten Reaktionsfrist für die Möglichkeiten des Beamten ergeben, seine Zeit frei zu gestalten; insoweit sind auch die dem Beamten während der Alarmbereitschaft auferlegten Einschränkungen und die ihm gewährten Erleichterungen in die Würdigung einzustellen. Zweitens muss berücksichtigt werden, wie oft der Beamte im Durchschnitt während der Alarmbereitschaftszeiten alarmiert wird (vgl. insbes. EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19 -, und - C-580/19 -)."

Die ansonsten konsequente Argumentation lässt hoffen, dass dieses Verfahren noch einmal in eine höhere Instanz kommt.

25.04.2023 MdC

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