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Bärbel Bas: Die neue Arbeitsministerin

Bärbel Bas (SPD) wurde vor wenigen Tagen zur neuen Bundesarbeitsministerin ernannt. Mit einem beeindruckenden politischen Hintergrund und einer klaren Vision für die Zukunft der Arbeitswelt in Deutschland, hat sie bereits wichtige Stellungnahmen zu Themen wie Tarifbindung und Arbeitszeit abgegeben.

Bärbel Bas betonte immer wieder die Bedeutung von Tarifverträgen als Instrument zur Sicherung fairer Arbeitsbedingungen und angemessener Löhne. Sie ist der Meinung, dass eine starke Tarifbindung nicht nur den Arbeitnehmern zugutekommt, sondern auch den Unternehmen Stabilität und Planungssicherheit bietet. In ihren Reden und Interviews (z.B. Interview im "Tagesspiegel"v. 20. April 2025 oder auch in der Rede auf dem Gewerkschaftstag des DGB am  15. März 2025) hat sie mehrfach darauf hingewiesen, dass die Tarifbindung gestärkt werden muss, um den sozialen Frieden und die wirtschaftliche Gerechtigkeit zu fördern.

Ein weiteres zentrales Thema in Bärbel Bas' Agenda ist die Arbeitszeit. Sie setzt sich für flexible Arbeitszeitmodelle ein, die es den Arbeitnehmern ermöglichen, Beruf und Privatleben besser in Einklang zu bringen. Sie ist der Ansicht, dass flexible Arbeitszeiten nicht nur zur Zufriedenheit der Beschäftigten beitragen, sondern auch die Produktivität und Innovationskraft der Unternehmen stärken können.

Mit dieser Haltung wird 1:1 auch das gespiegelt, was bereits im aktuellen Koalitionsvertrag vereinbart wurde. Der sieht bei den Fragen zur Arbeitszeitgestaltung den Dialog mit den Sozialpartnern, also Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden vor. Eine Flexibilisierung dürfte u.E. tatsächlich vor allem für tarifgebundene Unternehmen verhandelt werden.

Im Koalitionsvertrag wurde zudem angekündigt, dass Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte Vollzeitarbeit hinausgehen, steuerfrei gestellt werdensollen. Mit Bärbel Bas, die ursprünglich unter anderem auch einmal eine Ausbildung als Sozialversicherungsfachangestellte absolviert hat und daher direkt aus der Praxis kommt, dürfte das hoffentlich auch schnell umgesetzt werden. Sofern Zuschläge für Mehrarbeit steuerfrei und damit aller Voraussicht nach auch beitragsfrei in der Sozialversicherung werden, wird die Gesamtbelastung auch bei den Arbeitgebern erträglich bleiben.

 

Berlin, den 08.05.2025 MdC

 

 

Kündigung per Einwurfeinschreiben erfolglos

Mit Urteil vom 30. Januar 2025 – 2 AZR 68/24 hat das BAG sich noch einmal mit der Zustellung einer Kündigung per Einwurfeinschreiben befasst. Die Anforderungen an den Nachweis des Zugangs sind hoch.

Bei einfachen Briefen besteht kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung. Auch die Vorlage des Einlieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens begründet nach Auffassung des BAG keinen Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung beim gewollten Empfänger des Einwurf-Einschreibens. Der Ausdruck des online abgerufenen Sendungsstatus, auf dem dieselbe Sendungsnummer wie auf dem Einlieferungsbeleg sowie das Zustelldatum vermerkt sind, bietet ebenfalls keine ausreichende Gewähr für einen Zugang.

Der Nachweis der Zustellung ist damit für Arbeitgeber stark erschwert. Es bietet sich deshalb immer die persönliche Übergabe gegen Empfangsbekenntnis an oder der persönliche Einwurf unter Zeugen, am besten dokumentiert. Zumindest sollte man ´, wenn man dennoch das Einschreiben wählt,  die Reproduktion des Auslieferungsbelegs  bei der Post anfordern.

 

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt sich regelmäßig kein Anspruch auf eine höhere Vergütung, wenn die Arbeitgeberin später eingestellten, mit gleichen Aufgaben betrauten Arbeitnehmern ein deutlich höheres Gehalt zahlt als einem zuvor eingestellten Arbeitnehmer, insbesondere dann nicht, wenn die neu eingestellten Arbeitnehmer über höherwertigere Berufsabschlüsse oder größere Berufserfahrung verfügen.

Landesarbeitsgericht MVP, 28.01.2025, AZ 5 SLa 159/24

Annahmeverzugslohn und fristlose Kündigung

Der Arbeitgeber, der ein Arbeitsverhältnis verhaltsbedingt  fristlos aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB kündigt, gibt zu erkennen, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht länger zumutbar ist. Sofern der Arbeitgeber trotzdem sein Annahmeverzugslohnrisiko durch das Angebot einer Prozessbeschäftigung mindern, muss er dem/der  Arbeitnehmerin  diese aber in jedem Fall anbieten.

Die Zumutbarkeit für den Arbeitnehmer hängt dann aber  in erster Linie von der Art der Kündigung und ihrer Begründung sowie dem Verhalten des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess ab.

Wird eine Kündigung auf verhaltensbedingte Gründe gestützt, spricht dieser Umstand eher für die Unzumutbarkeit der vorläufigen Weiterarbeit für den Arbeitnehmer im Betrieb.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Januar 2025 – 5 AZR 135/24

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