Dass MusiktherapeutInnen auch freiberuflich tätig sein können, zeigt aktuell die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 17.11.23 (Az L 8 BA 1926/22).
Im hier entschiedenen Fall ging es um die Versicherungspflicht einer Musiktherapeutin, die ihre Leistungen aufgrund eines Honorarvertrags im Umfang von bis zu drei Unterrichtsstunden wöchentlich in einer Jugendeinrichtung erbracht hat.
Es kommt aber, wie in allen Fällen der Statusfeststellung, immer auf den Einzelfall an. Dies zeigt auch eine aktuelle BSG - Entscheidung, aus der hervorgeht, dass selbst sog. "Pool-Ärzte" nicht automatisch selbstständig tätig sind.