Auf welche Ideen mancher kommt, um einer etwaigen Sozialversicherungspflicht zu entgehen, zeigt eindrucksvoll die Entscheidung des BSG v.20.07.2023 / B 12 BA 1/23 R, die vor ein paar Tagen veröffentlicht wurde.
In mehreren parallel entschiedenen Verfahren ging es grundsätzlich um die folgende Kostruktion: Die (natürlichen) Personen waren immer alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (entweder GmbH oder auch UG). Mit diesen Kapitalgesellschaften schlossen Dritte Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen. In zwei Verfahren ging es um Pflegedienstleistungen im stationären Bereich eines Krankenhauses, im dritten Fall um eine beratende Tätigkeit. Tatsächlich erbracht wurden die Tätigkeiten ausschließlich von den natürlichen Personen. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte in allen Fällen Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung fest.
Zu Recht urteilte das BSG und führte dazu im Leitsatz aus:
"Stellt sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung dar, ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlossen, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist."