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Zusammenrechnung von zwei Arbeitsverhältnissen? Die Wartezeit im KSchG

Zwei Arbeitsverhältnisse können für die Erfüllung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG zusammengerechnet werden, wenn sie in einen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, so das Thüringer LAG v. 4.6.2025 (Az  4 Sa 281/22). Der Arbeitgeber hatte in diesem Verfahren eine Stelle ausgeschrieben, die beiden Bewerberinnen aber zunächst mit einer "Testaufgabe" im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigt. Nachdem die weitere Bewerberin die Festanstellung dann -obwohl sie für die Stelle ausgewählt wurde- ausgeschlagen hatte, wurde die klagende Arbeitnehmerin eingestellt, dann jedoch in der Probezeit entlassen. Die Arbeitnehmerin versuchte nun vergeblich, den Beginn der Festanstellung schon auf das Datum zu setzen, mit dem sie die erste Testaufgabe übertragen bekommen hatte.

In diesem (!) Fall entschied das LAG, dass hier kein sachlicher Zusammenhang zu der "Testaufgabe"  bestehen würde und das deshalb sowohl  die Probezeit als auch die Wartezeit für die Anwendung des KSchG erst mit Abschluss des Arbeitsvertrages begonnen hätten.

Man darf deshlab aus dem Urteil nicht schließen, dass man eine Probezeit quasi durch Vorschalten eines "Test-Dienstverhältnisses" verlängern kann. Neben der Frage, ob das vorherige DIenstverhältnis überhaupt ein Dienstverhältnis ist und kein Arbeitsverhältnis wäre bei einem nahtlosen Übergang die Entscheidung möglicherweise anders ausgefallen.

2.07.2025 MdC

Mindestlohn steigt - Aufgepasst bei Bereitschaftsdiensten

Die Mindestlohnkommission hat in ihrer Sitzung am 27.6.2025 eine stufenweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 € zum 1.1.2026 und 14,60 € zum 1.1.2027 beschlossen. Damit steigt der Mindestlohn zunächst um 8,42 % und im Folgejahr um weitere 5,04 %.  Damit ist das die größte Lohnerhöhung seit Einführung des Mindestlohns.

Für Jugendhilfeeinrichtungen ist der Mindestlohn vor allem relevant, wenn es um Bereitschaftszeiten geht. Bei reinen Nachtbereitschaftskräften liegt in der Regel die übliche tarifvertragliche Vergütung von Bereitschaftsdiensten (üblich sind hier 25% des regulären Lohns) unterhalb des MIndestlohns, so dass reine Nachtbereitschaftskräfte einen zusätzlichen Anspruch auf den Differnezlohn bis zur Höhe des Mindestlohns haben. Wirtschaftlicher ist deshalb immer eine Beschäftigung im "Mix", d.h. Vollarbeitszeiten und Bereitschaftszeiten ergänzen sich. Arbeitsschutzrechtlich kann dagegen eine reine Nachtbereitschaft in vielen Fällen Sinn ergeben, da diese den regulären Gruppendienst entlasten können.

2.07.2025 MdC

Kein Anspruch auf Gehaltsabrechnung in Papierform

Kein Anspruch auf Gehaltsabrechnung in Papierform: BAG sagt „ja“ zu digitaler Abrechnung

 

Das BAG hat in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass es ausreicht, den Mitarbeitenden ihre Lohnabrechnung in digitaler Form zur Verfügung zu stellen.

Ein Anspruch auf Papierform nach alter Schule besteht nicht.

(BAG Urt. v. 28.01.25, Az. 9 AZR 487/24)

Als Arbeitgeber:in sind Sie verpflichtet, Ihren Mitarbeitenden eine ordnungsgemäße Entgeltabrechnung zur Verfügung zu stellen. Das ist in § 108 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) normiert. Das Gesetz spricht davon, die Abrechnung in Textform bereitzustellen.

In der Vergangenheit bedeutete dies, dass einmal im Monat ein verschlossener Umschlag am Arbeitsplatz bereitlag, der die Lohnabrechnung enthielt.

Im Zuge der Digitalisierung gehen viele Arbeitgeber:innen dazu über, die monatliche Abrechnung nur noch digital zu übermitteln, zum Beispiel in einem passwortgeschützten Online-Portal.

Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin, ein großes Einzelhandelsunternehmen, im Jahr 2021 ein passwortgeschütztes Mitarbeiter:innenportal eingeführt und dort die Entgeltabrechnungen eingestellt.

Eine Mitarbeiterin bestand darauf, ihre Entgeltabrechnung weiter in Papierform zu erhalten. Eine Zustimmung zur Bereitstellung in elektronischer Form habe sie nicht erteilt.

Dem erteilte das BAG nun letztinstanzlich eine Absage:

Eine elektronische Abrechnung des Gehaltes genügt den Anforderungen von108 GewO, so die Richter:innen des 9. Senats in Erfurt.

In § 108 Abs. 1, Satz 1 spricht das Gesetz von der Bereitstellung in Textform. Die digitale Version der Lohnabrechnung genüge dem. Allerdings, so die Einschränkung, müssen Arbeitgeber:innen Mitarbeitenden ohne entsprechende Technik den Zugang zum Portal und das Ausdrucken der Entgeltabrechnung im Betrieb ermöglichen.

Hinter dem scheinbar banalen Fall steht die grundsätzliche Frage, ob nicht nur Gehaltsabrechnungen, sondern auch andere Personaldokumente ausschließlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden können.

Eben diese Grundsatzfrage hat das BAG nun entschieden und der Digitalisierung damit weiter Vorschub geleistet. Durch elektronische, onlinebasierte Mitarbeiter:innenportale lassen sich Arbeitsabläufe vereinfachen. Eine umständliche Zettelwirtschaft entfällt.

Die Mitarbeitenden haben alle wichtigen Dokumente an einem Ort und können jederzeit darauf zugreifen.

Katrin Diwisch

Eingruppierung als Gruppenleitung in einer Tagesstätte für behinderte Menschen

Erfolgreich konnte sich eine Krankenschwester beim LAG Niedersachsen (Urt. v. 07.03.2025, Az.: 14 SLa 773/24 E)  mit  ihrer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe S8b TVöD-B durchsetzen. Der Arbeitgeber hatte die Arbeitnehmerin in die Vergütungsgruppe S7 eingruppiert, die Kollegin (eine Heilerziehungspflegerin) jedoch in die Vergütungsgruppe S8b.

Da es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt wird das Urteil nicht weiter besprochen.

Bereitschaft oder Rufbereitschaft

Ob ein Bereitschaftsdienst als  Arbeitszeit ("echte" Bereitschaft) oder als Rufbereitschaft (und damit arbeitszeitrechtlich als Ruhezeit)  bewertet wird, hängt von der Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls ab. . Eine Bewertung als Arbeitszeit bzw. echte Bereitschaftszeit  setzt voraus, dass ein Arbeitnehmender  so großen Einschränkungen unterworfen ist, dass sie seine Möglichkeit, die Zeit, in der während der Bereitschaftszeiten seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen.

Diese Entscheidng des OVG Bremen (Beschluss vom 7.April 2025 , Az: 2 LA 52/24) schließt nahtlos an die bestehende Rechtsprechung an und muss daher nicht weiter besprochen werden.

Ähnlich hatte es bereits das LArbG Niedersachsen mit Urteil v. Urt. v. 06.12.2023 (Az.: 2 Sa 142/23) entschieden; auf Grund der besseren Zusammenfassung wird daher auf das niedersächsische Urteil verwiesen.

 

3.06.2025 MdC

 

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