Politik & Soziales

Konzertierte Aktion Pflege

Die Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte sollen sich nun nach einer Mitteilung des BMAS schnell und spürbar verbessern. Das ist Ziel der Konzertierten Aktion Pflege, die unter der Leitung von Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey, Bundesarbeitsminister Hubertus Heil und Bundesgesundheitsminister Jens Spahn jetzt ihre Ergebnisse vorgelegt hat. Danach soll bundesweit nach Tarif bezahlt, ein am Bedarf orientierter Personalschlüssel eingeführt, die Anwerbung ausländischer Pflegekräfte beschleunigt und die Zahl der Auszubildenden und Ausbildungseinrichtungen gesteigert werden.

Freiwilliges Soziales Jahr zukünftig auch in Teilzeit möglich

Der Bundesrat hat am 12.04.2019 einen Bundestagsbeschluss gebilligt, wonach Jugendliche unter 27 Jahre, die ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr absolvieren, das künftig in Teilzeit tun können.

Die Neuregelung richtet sich auch an Jugendliche, die einen Bundesfreiwilligendienst absolvieren möchten. Voraussetzung für die Teilzeitregelung ist, dass die Betroffenen aus wichtigen persönlichen Gründen keinen Dienst in Vollzeit absolvieren können – etwa weil sie ein eigenes Kind zu betreuen haben, schwerbehindert sind oder als Flüchtling nebenbei einen Deutschkurs besuchen. Bislang gilt der Teilzeitanspruch nur für ältere Freiwillige.

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.

Weitere Initiative zur Flexibilisierung der Arbeitszeit scheitert im Bundesrat

Mit einer Bundesratsinitiative wollte die Landesregierung aus NRW die Bundesregierung auffordern, das Arbeitszeitgesetz an die EU-Arbeitszeitrichtlinie anzupassen, Der entsprechende Entschließungsantrag hat bei der Abstimmung am 15.3.2019 im Plenum des Bundesrates nicht die erforderliche absolute Mehrheit bekommen.

Die sehr lesenswerten Beweggründe finden sich in der BR-Drucks. 24/19. Wir möchten hier insbesondere den 5. Punkt noch einmal herausheben:

"Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass es nur durch echte sozialpartner-schaftliche Vereinbarungen gelingen wird, regional- und branchenspezifischpassgenaue Regelungen zu treffen, die den Interessen beider Seiten gerecht werden und dem Schutz der Sicherheit und der Gesundheit hinreichend Rechnung tragen. Daher soll der erweiterte Gestaltungsspielraum nur tarifgebundenen Arbeitgebern vorbehalten sein. Dieser Tarifvorbehalt schafft einen positiven Anreiz zu einer höheren Tarifbindung und gewährleistet, dass nur unabhängige und durchsetzungsstarke, also nach den Kriterien des Bundesarbeitsgerichts tariffähige Gewerkschaften Abweichungen von den gesetzlichen Arbeitnehmerschutzrechten vorsehen können."

Aus unserer Sicht war dies bereits seit längerer Zeit absehbar und bestärkt noch einmal, dass eine vernünftige Gestaltung von Arbeitszeiten im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nur über tarifvertragliche Regelungen gelingen kann.

22.03.2019 MdC

EU-Richtlinie zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige beschlossen

Am 06.02.2019 hat Deutschland zusammen mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten der EU der Vereinbarkeitsrichtlinie zugestimmt. Ziel der Richtlinie ist es, in der gesamten EU die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu verbessern. Konkret soll die Richtlinie insbesondere für eine gerechte(-re) Aufteilung von Betreuungs- und Pflegeaufgaben zwischen Frauen und Männern sorgen und auch die Erwerbsbeteiligung von Frauen fördern. Eine nähere Erörterung entfällt hier allerdings, da in Deutschland die Vereinbarkeit bereits besser geregelt ist und über die Anforderungen der Richtlinie hinausgeht.

BMAS veröffentlicht Endbericht zur Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung

Das BMAS hat den Endbericht zur Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung veröffentlicht. Der Bericht kann hier eingesehen werden.

Wichtige Änderungen 2019

Liebe Mitglieder,

zunächst wünschen wir Ihnen noch ein Frohes Neues Jahr und einen guten Start für 2019!

Nachfolgend haben wir einige wichtige Informationen für Sie zusammengestellt, die für das aktuelle Jahr von Bedeutung sind.

Zunächst einmal geht es um die Veränderungen in der Sozialversicherung:

Mit dem Versichertenentlastungsgesetz werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. Januar 2019 wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert. Neben dem allgemeinen Beitragssatz i.H.v. 14,6% (davon je 50% AN / AG) wird der Zusatzbeitrag nun auch hälftig berücksichtigt. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird für das Jahr 2019 auf 0,9 Prozent abgesenkt, d.h. Sie als Arbeitgeber zahlen durchschnittlich 0,45% des Zusatzbeitrages. Da es durchaus Krankenkassen mit höheren Zusatzbeiträgen gibt, empfiehlt sich ein Blick in einschlägige Info-Portale bzw. eine Anfrage bei der Krankenkasse.

Berücksichtigen Sie zudem die nur vom Arbeitgeber zu zahlenden Umlagen U 1 / U2.  Die Werte sind bei den einzelnen Kassen unterschiedlich. Hier finden Sie bspw. einmal die Werte der AOK Niedersachsen.

Durch das Pflegeversicherungs-Beitragssatzanpassungsgesetz 2019 wird der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung zum 01.01.2019 um 0,5 Prozentpunkte angehoben. Der Pflegeversicherungsbeitrag liegt dann bei 3,05 Prozent.

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2019 der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung auf 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 24,7 Prozent festgesetzt.

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird zum 01.01.2019 von 3 auf 2,5 Prozent gesenkt.

Die Insolvenzgeldumlage bleibt stabil mit 0,06%.

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Neben den Änderungen in der Sozialversicherung ist auch die Anpassung des Mindestlohns in vielen Bereichen relevant. Der Mindestlohn steigt in zwei Schritten: Ab Januar 2019 beträgt er auf  9,19 Euro pro Stunde und 9,35 Euro ab 2020. Zu berücksichtigen ist, dass gesetzlich verpflichtende Zuschläge, wie bspw. der Nachtarbeitszuschlag gemäß § 6 (5) ArbZG. In der Regel beträgt der Nachtarbeitszuschlag 25% des Bruttolohns, bei Dauernachtarbeit sogar 30%. Für Bereitschaftszeiten kann der Zuschlag auch geringer ausfallen, es fehlen dazu allerdings einschlägige Urteile. Das Minimum dürfte allerdings bei 10% liegen.

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 Die sog. Brückenteilzeit ist seit dem 01.01.2019 möglich - wir haben dazu bereits informiert.

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 So, das soll zunächst reichen. Starten Sie geruhsam in diesem Jahr,

 

MdC

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Internet: www.ag-vpk.de

 

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