Am Donnerstag letzter Woche passierte das "Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite" den Bundestag und bereits einen Tag später erfolgte die Zustimmung im Bundesrat.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind gravierende Auswirkungen verbunden, die wir im nachfolgenden FAQ kurz zusammenfassen:
FAQ zur IFSG-Änderung v. 19.11.2021
Gilt jetzt die 3G-Regel (Geimpft, Genesen, Getestet) jetzt in allen Einrichtungen?
Ja. 3 G gilt für alle Arbeitsstätten in allen Branchen. Die Regelungen sind landesunabhängig!
In Abhängigkeit von der Hospitalisierungsrate in den einzelnen Bundesländern könnte demnächst auch 2G oder 2Gplus gelten. Hier sollten die landesspezifischen Informationsportale genutzt werden.
Dürfen Mitarbeiter nach ihrem „3G-Status“ befragt werden?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Einhaltung von 3G zu kontrollieren und darf daher nicht nur fragen, sondern muss dies sogar. Ein Zutritt in die Einrichtung ist nur gestattet, wenn die Voraussetzungen von 3G erfüllt sind.
Wer muss sich um die Corona- Testungen zu kümmern?
Wie schon bislang gilt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, den Mitarbeitern zweimal pro Woche eine Testung zu ermöglichen.
Grundsätzlich ist es jedoch die Sache der Mitarbeiter sicherzustellen, dass die 3G-Voraussetzungen erfüllt sind. Eine einfache Testung darf dabei nicht mehr als 24 Stunden, eine PCR-Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen. Die 2 Tests durch die Arbeitgeber werden daher nicht in jedem Fall immer ausreichen und Mitarbeiter müssen weitere Tests durchführen – sofern sie nicht geimpft oder genesen sind.
Ist die Zeit für die Durchführung von Coronatests Arbeitszeit ?
Da nach den neuen Bestimmungen des IfSG gemäß § 28b IfSG (neu) eine Testung vor Arbeitsaufnahme durchzuführen ist, hat nach unserer Rechtsauffassung der Mitarbeiter für die Zeiten einer Testung keinen Lohnanspruch. Es wurden durch den Gesetzgeber keine Sonderregelungen über eine Lohnfortzahlung vorgesehen, daher gilt das alte Prinzip „Ohne Arbeit kein Lohn“.
Zudem ist es grundsätzlich die Verpflichtung der Arbeitnehmer, ihre Arbeitsfähigkeit durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen bzw. zu erhalten. Da Tests zudem nicht nur für die Arbeit genutzt werden können, sondern auch für Freizeitaktivitäten, liegt kein ausschließlich eigennütziges Interesse des Arbeitgebers vor.
Etwaige Kosten für zusätzliche Testungen (d.h. über die 2maligen Tests der Arbeitgeber pro Woche hinaus) gehen ebenfalls zu Lasten der Arbeitnehmer.
Unabhängig unserer rechtlichen Auffassung sollten jedoch vernünftige innerbetriebliche Lösungen auf Augenhöhe gesucht werden.
Was ist mit Mitarbeitern, die weder geimpft oder genesen sind noch die regelmäßige Testung nachweisen?
Unseres Erachtens ist der Arbeitnehmer dann ohne 3-G-Nachweis gehindert, seine Arbeitsleistung anzubieten. In diesem Fall entfällt daher der Lohnanspruch!
Weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen (Abmahnung, ggf. sogar Kündigung) sind möglich, sollten jedoch im Einzelfall mit rechtlicher Unterstützung angegangen werden. Zudem steht unseres Erachtens die vernünftige Aufklärung an erster Stelle.
Fälscht ein Mitarbeiter einen Test oder einen Impfnachweis, kann dies u.E. unter Umständen auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Dürfen die erhobenen 3G-Daten gespeichert und ggf. weiterverarbeitet werden?
Selbstverständlich, da der Arbeitgeber bspw. ja die entsprechenden Kontrollpflichten nach dem IfSG hat und diese auch dokumentieren muss. Zudem können erst auf Grundlage der erhobenen Daten die vorhandenen betrieblichen Pandemie- und Hygienekonzepte angepasst werden und die Gefährdungsbeurteilungen entsprechend überarbeitet werden.
Wir werden versuchen, die aktuellen Regelungen weiterhin zu kommentieren. Auf Grund der Vielzahl der momentan eingehenden Anfragen möchten wir darum bitten, etwaige Fragen möglichst per Email zu stellen.
MdC 21.11.2021