Ab dem 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn von 12 Euro auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Allen Beschäftigten ist mindestens der Mindestlohn zu zahlen. Er gilt also nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, sondern auch für Minijobber.
Da die monatliche Verdienstgrenze im Minijob (sog. "Minijob-Grenze") dynamisch ist und sich am Mindestlohn orientiert, wird durch die Erhöhung des Mindestlohns auch auch die Minijob-Grenze ansteigen. Ab Januar 2024 wird die Grenze von 520 Euro auf 538 Euro monatlich steigen, die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro.
Weitere Infos finden sich auf den Seiten der Minijob-Zentrale.
Für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ist nicht nur die Anhebung der Minijob-Grenzen relevant, sondern auch der Anstieg des Mindestlohns. Viele Einrichtungen, die mit reinen Nachtbereitschaftskräften arbeiten, werden von der Anhebung betroffen sein. Da der Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten zu zahlen ist, wirkt sich diese Erhöhung bei reinen Nachtbereitschaftskräften direkt aus.